Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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86. 
Die wiffenschaftliche Aufgabe ist dem zugelassenen Rechtokandidaten nach vor- 
gängiger Verständigung mit den übrigen Mitgliedern der Kommission über die zu er- 
theilende Aufgabe vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zur schriftlichen Beantwortung 
zu übergeben. 
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Eivilrecht, dem 
deutschen Privatrecht, dem Handelerecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozeßrecht oder dem 
Strafrecht angehören solle. 
59. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frift in Reinschrift abzuliefern. Am 
Schlusse hat der Rechtskandidat zu versichern, daß er die Arbeit selbstständig angefertigt 
und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Rechtskandidaten, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbstständigen 
Ansertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je nach 
dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung ausgeschlossen. 
Dies gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der Arbeit benutzten 
Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der Prüfung verfügt der Präsident 
des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit 
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt. 
8 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission be- 
gutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur Beantkwortung der schriftlichen Fragen 
und zur mündlichen Prüfung vorgeladen. 
Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Rechtskandidaten geladen 
werden. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche Hilfs- 
mittel bei den Klaufurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Rechtskandidaten, 
ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen, 
wenn der Rechtskandidat ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände an recht- 
zeitiger Einreichung der schriftlichen Arbeit oder am Erscheinen im Prüfungstermin ver- 
bindert worden ist. 
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte Arbeit nicht nachträglich 
anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Rechtskandidaten und zwar nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs Monate erstreckt 
werden kann, eine neue Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung zu ertheilen. 
Hat dagegen der Rechtskandidat die rechtzeitige Elnreichung der schriftlichen Arbeit
	        
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