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oder den Prükungstermin ohne triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn
er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letterer.
Bei wiederholter unentschuldbarer Sumniß in Einreichung der schriftlichen Arbeit
oder bei wiederholtem unentschuldbaren Ausbleiben im Prüsungstermin gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
*l 12.
Die Frage, ob die Prüfung iüherhaugtg bestanden und im Bejahungsfalle, ob die-
selbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen-
mehrheit und zwar nach dem Eeesergekein der schriftlichen und mündlichen Prüfung
entschieden.
8 13.
Ueber die Prüfung jedes Rechtskandidaten sind Akten zu führen, in welche die
schriftlichen Arbeiten, die Begutachtungen der letteren, sowie Angaben über die Gegen-
stände der mündlichen Prüfsung und über das Gesammtergebniß der Prüfung aufzu-
nehmen sind.
5 14.
r die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindeftens sechs
Moenaten * besserer Vorbereitung von der Prüfungekommission zurückgewiesen.
enn die schriftliche Arbeit (§ 9) nach dem einstimmigen Urtheil der Mitglieder
der Pufungstommaiffon den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte Prüfung auf
die Beantwortung der schriftlichen Fragen unter Klaufur und auf die mündliche Prüfung
beschränkt werden.
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von einer weiteren Prüsfung aus-
geschlossen.
5 15.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebniß derselben ein Zeugniß
des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
’§ 16.
zür die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten Dreißig
Mark erhoben.
§5 I7.
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereitungsdienst
des enen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letteren
er für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar * für denselben
eidlich vergfthte.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.