Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. Dem Auftrag wird das Geschäfts- 
verzeichniß (§ 24) beigefügt werden. 
8 26. 
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus ach! Milgliedern bestehende Prüfungs- 
kommisston gedildet. Der Prästdent des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder und 
aus denselben den Vorsitzenden. 
Vei Verhinderung des Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandeogerichts 
für jeden einzelnen Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Thäligkeil des Vor- 
sitzenden übergeht. 
ie einzelnen Prüfungen Ewfolden durch den Vorsitzenden und vier von diesem 
bestimmte Mitglieder der Kommission 
8 289. 
Die zweite Prũfung in eine schriftliche und mündliche und soll einen wesentlich 
praltisch Charakter an sich kr 
Durch dieselbe ist Feshustilan ob der Referendar sich eine gründliche Lntu 
des Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikularrechts erworben hat, und ob 
er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Instizdienst alo Richter, Staatsanwalt und 
Rechtsanwalt eine selbfiständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
5 30. 
Dies schriftliche Prüfsung hat eine rechlewissenschaftliche Arbeit, eine Relation und 
die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender schriftlicher Fragen 
zum Gegenstande. 
5s 31. 
Der Vorsitzende ber Prüfungskommission hat nach vorgängiger Verständigung 
mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission 
(* 28) über die zu ertheilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar 
die Aufgabe zur rechtewissenschaftlichen Arbeil und nach deren Ablieferung Hrozeßakten 
zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Hielalien binnen 
einer vom Vorsltcnden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frift von drei bis acht 
Wochen in Reinschrift abzuliesern. Am Schiusse der Arbeiten hat der Referendar zu 
versichern, dah er dieselben ohne fremde Hilfe angefertigt und anderer als der von ihm 
—* Schriften sich dabel nicht bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verlezung der bezüglich der selbsiständigen guisle 
tigung der Arbeiten abzugrbenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je nach 
dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung durch die Lendegk 
justiwerwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fallen, wo durch Ver- 
schwrigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren 
beadsichtigt worden it. 
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