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für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine böbere Strafe verwirkt ist, von
der unteren Venvaltungsbehörde mit einer Ordnungestrafe bis zu einhundert Mark belegt
werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt
hierdurch unberührt.
Vernichtung.
8) Die Vernichtung von Marken (. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder
völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quillungskarte handschriftlich oder unter
Verwendung von Stempeln der Vermerk: . ) Matten vernichtet« sowie die Be-
zeichnung der die Vernichtung vornehmenden Siell u seben. Die Vernichtung von
Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben urt einen darauf gesetzten amtlichen
Vermerk als ungültig erklärt werden.
oler m die Zahl der vernichteten Marken elnzurücken.
2. Landtagsabschied
für den neunten ordentlichen Landtag.
Wir Heiurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c 2c.
verkünden und fügen hiermit zu wissen:
Am Schlusse des von Uns auf den 26. November vorigen Jahres einberufenen,
neunien, ordentlichen Landtags des Fürstenthums eröffnen Wir in Gemäßheit K. 85 der
Verfassungsurkunde dem Landtage Unsere landesherrliche Enischließung über die von ihm
gepflogenen Verathungen, Beschlußfassungen und geäußerten Wünsche in folgendem:
A. Entgegennahme der von dem Landiage abgegebenen Erklärungen haben
ihre Eileiigung bereits gefunden:
1. Die Vorlage wegen Rrüsung! der Landeskassenrechnungen auf die Jahre
1838-, 1859 und 1890, welche nach dazu erklärtem landständischen Ein-
verständniß nach enwe P. 71 der Verfassungsurkunde mit Justi-
fikationsvermerk versehen worden sind,
2. Der Staatshaushalt auf die Zinanzperiode 1892, 1893 und 1894 und
die demselben inserirten Poslulate wegen
a. Vewilligung einer bereits zur V glangten an
zulage für alle Staatsbeamte und einer dergleichen 28. Mä
dieses Jahres zahlbar werdenden für Subaltsngenmteon