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Auf das bezügliche Verfahren finden die unter Ziffer 1 und 2 in Art. II der
Landesherrlichen Verordnung vom 27. September 1869 gegebenen Vorschriften neben
denjenigen der 88. 20, 21 der Relchsgewerbeordnung sinngemäße Anwendung.
Greiz, am 1. Februar 1892.
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesreglernag.
Dr. Mortag.
Saupe.
" Bekanntwach vom 2. Februar 1892,
—ie- die E— von Uebersichten und Rechnungsobschlussen ver-
schiedener Krankenkassen.
In Folge der Bestimmungen der Negierungs= Verordnung vom 1. I. Mts. wird
die Bestimmung unter 1 der Reglerungs--Bekanntmachung vom 6. Dezember 1884 dahin
abgeändert:
daß die dort genannten Uebersichten und Rechnungsabschlüsse
von den Gemeindekrankenversicherungskassen der Landorte und selbstständigen mi durch
Vermtle uns des Fürstlichen Landrathsamts an Bürstliche Landesregiern
Orts= und Baukrankenkassen, den Jabrik= und #insnen Betriebs-
#ronkenkaltn, welche ihren Sitz auf einem Landorte haben,
n das Fürstliche Landrathsamt
einzureichen sind.
Greiz, den 2. Februar 1892.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
6. Gesetz vom 3. Februar 1892,
einige auf die Lehrer am Fürstlichen Seminar und die Geistlichen sich be-
ziehende Abänderungen der Gesetze vom 6. Februar 1864, 27. März 1868
und 31. Dezember 1883 über die Pensionirung der in Ruhestand tretenden
Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener und deren Hinterlassenen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf ung err von Plauen, Herr. zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des bandtags was folgt: