Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

g. 1. 
Bei Berechnung der Größe der Pension der in den Ruheftand tretenden Lehrer 
am Fürstlichen Seminar findet die beschränkende Bestimmung des F. 2 des Gesetzes vom 
27. März 1868, daß der Ruwegebast bei einem Giafesgkomnen bis zu 1000 Thaler 
(3000 M.) überhaupt nict 600 Thaler 0 M.), hõherem Einkommen 
außerdem noch böchstens # des eihone Ken fleigen soll, keine 
Anwendung. 
i—- 
Als Beiträge zu den durch die Gesetze vom 6. Februar 1864 und 27. März 
1868 und durch dieses Gesetz bedingten Penfionsaufwänden hat jeder am Fürftlichen 
Lehrerseminar defünitiv angestellte Lehrer vom 1. Januar 1892 an 
#a., bei seiner Anflellung ein Procent von dem Jahreseinkommen der ihm 
übertragenen Stelle, 
b., bei erfolgender Beförderung oder Gehaltserhöhung 
ein Procent von der Summe, um welche sein jährliches Einkommen 
erhöht wird, 
c., auherden jährlich 
r seines wirklichen Dirsteinkomann 
an Stelle der durch a Gesetzes vom t. Februar 1864, 8. 3 des Gesetzes 
im 27. März 1868 gelldge Beiträge zum Penstanefondt zu entrichten. 
Bei Berechnung dieser einprocentigen Abgaben werden Beträge unter 150 M. 
nicht in Betracht gezogen, Beträge von und über 150 M. wie bei den Civilstaatsdienern 
(5. 17 des Gesetzes vom 2. April 1860) für voll (300 M.) angenommen. 
8. 8. 
Das Gesetz vom 31. Dezember 1883, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 
März 1868 über die Pensionirung der in Ruhestand trelenden Geistlichen, t 
und Kirchendiener betreffend, wird aufgehoben. 
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
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Candidaten des geistlichen Ministeriums, welche in ein durch Emeritirung erledigtes gelft- 
liches Amt mit einem Jahreseinkommen von 1500 M. und darüber eintreten, auferlegten 
Beiträge zum Pensionsfonds sind, wenn das mit dem Amte verbundene Jahreseinkommen 
weniger als §oo0 M. beträgt, nur für die ersten zwei Jahre der Amtsführung zu leisten 
und kommen künftig dann in Wegfall, wenn das jährliche Diensteinkommen an sich schon 
mehr nicht als 2700 M. ausmacht, im Uebrigen insoweit, als durch Leistung des in der 
angeführten Gesetzesstelle vorgeschriebenen jährlichen Beitrags das Jahreseinkommen des 
Geistlichen unter den Vetrag von 2700 M., oder wenn der betreffende Geistliche bis 
dahin ein höheres Eiokonnn als 2700 M. jährlich hatte, unter den Betrag dieses 
höheren Einkommens herabsinken würde.
	        
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