Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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8. Gesetz vom 13. Februar 1892, 
enthaltend einige Zusätze zu dem Gesetze vom 6. Mai 1884, gewisse Ab- 
änderungen der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 betreffend. 
Wir Heinrich der Jwel und 2rne von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Meuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, e und Lobenstein rc. 2c. 2c. 
r unter Zustimmung des Landtage das Folgende: 
as Gesetz vom 6. Mai 1384, gewisse Abänderungen der Gemeindeordnung 
vom 25. % 1871 betr., erhält folgende Zusätze: 
8. 1. 
Zu art. 127. 
Einzelne Geschäftszweige des Gemeindevorstandes können auf Antrag desselben 
nach Gehör der Gemeindevertretung und nach vernommenem Gutachten der Aufslchts- 
behörde über städtische Gemeindeverwaltung auf Kosten der betreffenden Gemeindekafse 
auch geeigneten Hülfsbeamten zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeikung und 
Erledigung durch Fürstliche Landesregierung übertragen werden. 
5. 7. 
Zu art. 158 sub 4 
ist nach dem ersten Satze einzuschalten: 
Wenn von den städtischen Gemeindebehörden die Aussetzung der Neuwahl eines Ge. 
meindevorstandsmitgliedes auf eine gewisse Zeit aus nicht unerheblichen Gründen gewünscht 
wird, so kann, nach Anhörung der Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung 
von Hürstlicher Landesregierung nach Befinden eine auf Kosten der betreffenden Gemeinde 
Zu erfolgende kommissarlsche Verwaltung der zeitweilig vakanten Stelle mit Landesherr- 
licher Genehmigung angeordnet werden. 
8. 8. 
D½ „apewrtg Gesetz tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft. 
ch haben Wir dieses Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürft- 
liches Suliand sssch lassen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 13. Februar 1892. 
(L. S. Heinrich XXII. 
Dr. Mortag.
	        
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