d., die ergangenen Akten;
e., Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde:
f., Impfzeugniß;
#., Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung nach dem im Fürsten-
thum Reuß Aelterer Linie geltenden Rechte, und Vereiterklärung der
Fürstlich Reußischen Landesregierung, die Unterbringung und Beibehaltung
des Kranken in der Königlich Sächsischen Landesanstalt gegen etwaige
Widersprüche oder Entlassungsanträge vertreten zu wollen.
Von den vorstehend aufgeführten Unterlagen sind wenigstens die unter a, b und d
bezeichneten dem Antrage gleich beizufügen, die übrigen können nachträglich beigebracht,
die unter c und f aufgeführten auch der betreffenden Anstalt unmittelbar zugestellt werden,
wenn der Kranke der letzteren zugeführt wird, oder nachdem er ihr zugeführt worden ist.
Die sämmtlichen unter a,#b, c, c, 1, z erwähnten Unterlagen werden nicht den
Akten d einverleibt, sondern gesondert beigebracht.
6.
Bevor das Königlich Sächsische Ministerium des Innern die Aufnahme auödrück-
lich bewilligt hat, findet Zuführung eines Kranken in eine Königlich Sächsische Landes-
anstalt nicht statt.
In Fällen besonderer Dringlichkeit wird die Entschließung des Königlich Säch-
sischen Ministeriums des Innern auf den Aufnahmeantrag, welchem auch in diesen Fällen
die in pct. 5 unter u, b, d aufgeführten Unterlagen beizufügen sind, nach Befinden tele-
graphisch mitgetheilt werden.
7.
Der Verpflegbeitrag wird bis auf Weiteres auf
2100 M. jährlich, 175 M. monatlich, 5 M. 831½ Mg. täglich, in der
Pensionsabtheilung,
1512 M. jährlich, 126 M. monatlich, 4 M. 20 Pig. täglich, in der
ersten Verpflegklasse,
900 M. jährlich, 75 M. monatlich, 2 M. 50 eg. täglich, in der
zweiten Verpflegklasse,
540 M. jährlich, 45 M. monatlich, 1 M. 50 Pfg. täglich, in der
dritten Verpflegklasse
festgestellt. Daneben wird ein jährliches Berechnungsgeld von mindestens
400 M. in der Pensionsabtheilung,
180 M. in der ersten, und
120 M. in der zweiten Verpflegklasse
ausbedungen, während bei Verpflegung in der dritten Verpflegklasse die Zahlung eines
Berechnungsgeldes den Betheiligten lediglich anheimgestellt bleibt.
Außerdem gehören zu den Kosten, auf welche sich die unter b in pct. 5 bemerkte
Verbindlichkeitserklärung erstreckt, insbesondere die Kosten der Zuführung, der Versetzung
in eine andere Landesanstalt, der Zurückführung, der Ausstattung bei der Beurlaubung
oder der Entlassung, sowie des Begräbnisses.
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