Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

d., die ergangenen Akten; 
e., Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde: 
f., Impfzeugniß; 
#., Bescheinigung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung nach dem im Fürsten- 
thum Reuß Aelterer Linie geltenden Rechte, und Vereiterklärung der 
Fürstlich Reußischen Landesregierung, die Unterbringung und Beibehaltung 
des Kranken in der Königlich Sächsischen Landesanstalt gegen etwaige 
Widersprüche oder Entlassungsanträge vertreten zu wollen. 
Von den vorstehend aufgeführten Unterlagen sind wenigstens die unter a, b und d 
bezeichneten dem Antrage gleich beizufügen, die übrigen können nachträglich beigebracht, 
die unter c und f aufgeführten auch der betreffenden Anstalt unmittelbar zugestellt werden, 
wenn der Kranke der letzteren zugeführt wird, oder nachdem er ihr zugeführt worden ist. 
Die sämmtlichen unter a,#b, c, c, 1, z erwähnten Unterlagen werden nicht den 
Akten d einverleibt, sondern gesondert beigebracht. 
6. 
Bevor das Königlich Sächsische Ministerium des Innern die Aufnahme auödrück- 
lich bewilligt hat, findet Zuführung eines Kranken in eine Königlich Sächsische Landes- 
anstalt nicht statt. 
In Fällen besonderer Dringlichkeit wird die Entschließung des Königlich Säch- 
sischen Ministeriums des Innern auf den Aufnahmeantrag, welchem auch in diesen Fällen 
die in pct. 5 unter u, b, d aufgeführten Unterlagen beizufügen sind, nach Befinden tele- 
graphisch mitgetheilt werden. 
7. 
Der Verpflegbeitrag wird bis auf Weiteres auf 
2100 M. jährlich, 175 M. monatlich, 5 M. 831½ Mg. täglich, in der 
Pensionsabtheilung, 
1512 M. jährlich, 126 M. monatlich, 4 M. 20 Pig. täglich, in der 
ersten Verpflegklasse, 
900 M. jährlich, 75 M. monatlich, 2 M. 50 eg. täglich, in der 
zweiten Verpflegklasse, 
540 M. jährlich, 45 M. monatlich, 1 M. 50 Pfg. täglich, in der 
dritten Verpflegklasse 
festgestellt. Daneben wird ein jährliches Berechnungsgeld von mindestens 
400 M. in der Pensionsabtheilung, 
180 M. in der ersten, und 
120 M. in der zweiten Verpflegklasse 
ausbedungen, während bei Verpflegung in der dritten Verpflegklasse die Zahlung eines 
Berechnungsgeldes den Betheiligten lediglich anheimgestellt bleibt. 
Außerdem gehören zu den Kosten, auf welche sich die unter b in pct. 5 bemerkte 
Verbindlichkeitserklärung erstreckt, insbesondere die Kosten der Zuführung, der Versetzung 
in eine andere Landesanstalt, der Zurückführung, der Ausstattung bei der Beurlaubung 
oder der Entlassung, sowie des Begräbnisses. 
3°“
	        
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