Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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unter den üurien diejenigen Kinder und jungen Leute, welche in Fabriken und diesen 
gleichstehenden Anlagen (F. 154 Abs. 2 des Gesetzes) beschäftigt find. 
9. 
Die Ortspolizeibehörden (Gemeindevorstände) haben sich auf Kosten der Gemeinde 
sofort mit einer hinreichenden Anzahl von Formularen zu Arbeitsbüchern zu versehen und 
solche forklaufend vorräthig zu halten. Die bisher benutzten Formulare sind als unbrauch. 
bar zu vernichten. Bis auf Weiteres haben sie ihren Bedarf gegen portofreie Einsen- 
dung des Kostenbetrage, hinsichtlich dessen weitere Vekanntmachung vorbehalten bleibt, von 
der Fürftlichen Regierungs-Kanzlei zu beziehen. 
Greiz, den 24. März 1892. 
Fürstlich Neuß-Plauische Laudesregierung. 
v. Geldern-Crispendorf. 
i. V. 
Saupe.
	        
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