Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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VII., Wird der Antrag auf r— eines Arbeitsbuches nicht von dem 
Vater oder Vormunde bestem so hat die Ortspolizeibehörde den Nach- 
weis zu erfordern, daß der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt, 
oder in den Hällen, wo die Erklärung des Vaters nicht beschafft werden 
kann, oder wo der Vater obne genügenden Grund und zum Nachtheil 
des Arbeiters die Zustimmung verweigert, daß die Gemeindebehörde des- 
jenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen lezten dauernden Aufenthalt gehabt, 
oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhafb des Deutschen Reichs, 
der Arbeiter seinen ersten beunschen. Wbeitzart gewählt hat, die Zustimm- 
ung des Vaters ergänzt hat (§. 
Daß die Erklärung des WB nicht zu beschaffen sei, wird in der 
Regel nur anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig 
ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder 
derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht 
möglich ist. 
Eine Ergänzung der Zustimmung des Vormundes F. im Geseh nicht 
vorgesehen und demnach auch nichl auszusprechen. e Ergänzung der 
Zustimmung des Vaters ist, wo sie gesetzlich guben.2 zuschalee. schriftlich 
auszusprechen und mit Unterschrist und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des Vaters oder Vormundes ist durch 
Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Vaters oder 
Vormundes, der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung des Vaters 
ist durch u schristliche Bescheinigung der vorbezeichneten Gemeindebehörde 
zu erbrin 
Isfer X erhält solgenden Zusatz: 
Ingleichen ist nie Dasleafung ei arbrgehers oder seines bevollmächtigten Be- 
triebsleiters nach §. Nr. 3 und 150 Nr. 2 der Gewerbeordnung herbeizuführen, 
sofern unzulässige nschmon oder Vabore in das Arbeitsbuch gemacht worden sind 
oder ohne rechlmäßigen Grund seine Aushändigung verweigert wird. 
3. 
Ziffer XII erhält solgenden Zusatz: 
Ist die Ausstellung eines neuen Arbeiksbucheß durch Verschulden des rbeitgebers 
nothwendig geworden, so ist diese Gebühr von dem Arbeitgeber einzuzlehen (§. 112 Abs. 1). 
:., Arbeitszeugnisse. 
Ein. Zeugniß über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Führung und 
Leistungen (. 113) kann Lewohl der minderjährige Arbeiter selbst als sein Vater oder 
Vornund fordern. Die Aushändigung des Arbeilszeuguisses ersolgt an den Arbeiter, 
chnan# denjenigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar, falls 
it t der. Vater oder Vormund verlangt hat, daß die Aushändigung, an, ihn geschehe.
	        
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