Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

27 
Die Gemeindebehörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung 
des Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des Vaters oder Vormundes nur dann 
ertheilen, wenn die Aushändigung an lehzteren wegen mangelnder geistiger oder sittlicher 
Qualifikation des Vaters oder aus anderen Gründen zum offenbaren Nachtheile des 
minderjährigen Arbeiters gereichen würden. 
C., Lohnzahlung. 
(5. 115a der Gewerbeordnung.) 
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn- und Abschlagszahlungen in Gast- 
und Schankwirthschaften oder Verkaufsstellen ist von der unteren Verwaltungsbehörde nur 
auf Antrag des Gewerbetreibenden und nur in Zällen dringenden Bedürfnisses zu er- 
theilen. Ein solches ist in der Regel nur anzunehmen für kleinere, nicht ständige Betriebe 
(Ziegeleien, Steinbrüche u. s. w.) und Bauten, wenn eine zur Vornahme der Vohnzahl- 
ungen geeignete Räumlichkeit auf der Betriebsstätte oder in deren Nähe nicht vorhanden, 
ihre Beschaffung auch ohne unverhällnihmäßige Kosten und Schwierigkeiten nicht zu be- 
wirken ist. Vorauosegung der Genehmigung ist, dah Fürsorge getroffen ist, daß die 
ausgelöhnten Arbeiter nicht zur Entnahme von Speisen und Getränken oder Waaren 
verleitet werden. 
Bei Ertheilung der Erlaubniß ist stets ausdrücklich der jederzeitige Widerruf 
vorzubehallen. 
D., Arbeits-Ordnungen. 
(&§. 131a bis 134h der Gewerbeordnung.) 
* nsbiuchu zum Erlaß einer Arbeits-Ordnung bestht. dier jede babre 
und ##eil brn §. 1 s. 2 ihr gleichgestellte Anlage, welche während der Zeit ihres 
Betriebes in der N eln nenh 20 Arbeiter beschäftigt. Bei Ermittelung dieser Zahl 
kommen nicht in Anrechnung: 
a., diejenigen Arbeiter, welche wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen werden, 
b., die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker. 
Von den bei der unteren Verwaltungsbehörde (dem Fürstlichen Landrathsamte 
für * linete Land, den Gemeindevorständen für die Städte) einzureichenden beiden 
Auefertigungen der Arbeits. Ordnung oder eines Nachtrages zu derfelben hat die unter 
Verwaltungsbehörde ein Exemplar alsbald dem Fabriken-Inspector zu übersenden. 
III., Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Eingang der Arbeits-Ordnungen 
und der dazu erlassenen Nachträge zu prüfen, ob diese vorschristsmäßig erlassen sind und 
ob ihr Inhalt den geseghlichen esi en nicht zuwiderläuft (F. 1341). Diese Prüfung. 
ist so rasch vorzunehmen, wie es ohne Nerinträc, chligung ihrer G. u# mdslich ist. 
Bei jeder Miie-Orbnung *- jedem Nachtrag ist insbesondere zu prüfen: 
#., ob die Vorschrift des §. 1344 über die Anhörung der großführigen 
Arbeiter oder eines S. hheet soweit diese Vorschrift Anwendung 
findet, beachtet ist und, sofern nur die Anhörung eines siendgen. Atbelter ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.