Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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7., Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auchug aus den gesetzlichen Beslimmungen und das Verzeichuiß der jugendlichen 
Arbeiter ausgehängt! 
men die in die Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem 
Befunde und n den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbũchern ũberein 
9., Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den geseblichen 
Vorschriften und den auf den Verzeichnissen eingetragenen Angaben übercin 
III., Bcezüglich herseuigen jugendlichen Arbeiter, welche nach Maßgabe der Be- 
stimmungen unter 8 Abs. t Regierungs- Bekanntmachung vom 24. vorigen Monats 
zur Führung einer hrrlsrd spätt bis 1. April 1894 verpflichtet sind, ist von 
der Polizeibehörde festzustellen, ob die Arbeitskarten für diese entsprechend den Bestimm- 
ungen des bisherigen §. 137 über die Arbeitskarten und den dazu ergangenen Aus- 
führunggoorschriten, ausgestellt sind. 
Die polizeibehörde hat bis dahin auch das Verzeichniß der zusestellen 
Arbeitskarten *— dem Formular B der Regierungs-Bekanntmachung vom 20. Novemb 
1878 fortzuführen. 
IV., Nach jerer Revision einer den Bestimmungen der 88. 135 bis 139b der 
grwerbrerdn unterworfenen Anlage hat die Polizeibehörde das Datum derselben in 
die nach E. III zu führenden Verzeichnisse der Fabriken u. a. w. einzutragen. Werden 
jugendliche Arbeiler beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aus- 
hängenden Verzeichnissen ein Revisions-Vermerk zu machen. Nach Vornahme jeder Revision 
ist ferner dabei die festgestellte Anzahl der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiterinnen 
zwischen 16 und 21 Jahren und der Arbeiterinnen über 21 Jahren öleichsalls in die 
nach E. III zu führenden Verzeichnisse der Fabriken u. s. w. einzutragen 
„Alljährlich im Monat Dezember haben die poelelbeer der höheren Ver- 
waltungsbehörde (Fürstlicher Landesregierung) eine Uebersicht der in ihrem Bezirke vor- 
handenen Fabriken u. s. w., in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, nech dem beigefügten Formular einzureichen. 
im Laufe des Sommers 1892 ist von den Polizeibehörden eine allgemeine 
Aerision F hewerblicher Anlagen vorzunehmen. Vei dieser ist hauptsächlich 
festzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig 
ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften entsprechenden Arbeitsbüchern ver- 
sehen sind, ob in den Fabriken und den ihnen gleichgestellten Anlagen die Vorschriften 
über die Veschästigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden und 
ob die aushängenden? Verzeichnisse der jugendlichen Arbeiter und die Auszüge aus den 
Bestimmungen, betreffend die Beschästigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren und von 
jugendlichen Arbeitern, den in dieser Anweisung vorgeschriebenen Formularen entsprechen. 
Bei dieser ersten ordenklichen Revision sind die Arbeitgeber auf die vorgefundenen 
Mängel aufmerksam zu machen und zu ihrer ungesäumten Mstelung unter Hinweis auf 
die betreffenden Strafbestimmungen (§. 146 Nr. 2 und 3, F. 149 Nr. 7 und F. 150 
Nr. 1, 2 und 3) aufzufordern.
	        
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