Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

8. 7. 
Die §§. 2 und 3 der Landesherrlichen Verordnungen vom 30. August 1876 
und 2. Februar 1878, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, am 30. Juni 1892. 
8.) Heinrich XXII. 
v. crt 
— 
rrl 4. a. M.8. 4 
·#. 
Mit Rücksicht auf die bandeherrliche Verormmng vom beuligen Tage, die Sonn- 
tagsruhe im Handelsgewerbe und die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, werden 
die betheiligten Kreise noch auf Folgendes qulmertsam gemacht: 
Der Begriff „Handelsgewer be umfaßt nicht nur den Groß= und Klein- 
handel, einschließlich des Hausirhandels, sondern u. A. auch den Geld= und Credithandel, die 
Leihanstalten, den Zeitungsverlag, die sogenannten Hülfsgewerbe des Handels, Spedition, 
Kommission und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Komtoren der 
Fabriken, Werkslätten r2c. beschäftigten Personals fällt darunter. 
In denjenigen Fällen, in welchen, wie z. V. bei Fleischern und Bäckern mit dem 
Gewerbe ein Verkauf in offener Geschäftsstelle verbunden zu sein pflegt, ist es nothwendig, 
zwischen letzterem und dem eigentlichen Gewerbebetrieb genau zu unterscheiden. Für den 
eigentlichen Gewerbebetrieb, also für die Arbeiten zur Herstellung von Backwaaren und 
Conditoreiwaaren, von Fleisch- und Wurstwaaren, an Sonn= und Fesitagen gelten die 
Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 30. dieses Monats nicht, sondern 
bewendet es bis auf Weiteres noch bei den grüheren Vorschriften. 
Auf das Gewerbe der Friseure und - finden die Vorschriften der Landes- 
herrlichen Veterdmn vom 30. dieses Monats keine Anwendung. 
weit aber die Friseure und Barbiere mit irgend welchen Waaren Handel 
treiben, dene sie dieselben natürlich in den Stunden, welche für den Verkauf solcher 
aaren nach der genannten Landesherrlichen Verordnung nicht allgemein frei gelassen 
sind, weder feilhalten noch verkaufen. 
Während der Zeit, zu welcher der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nicht 
gestattet ist, sind diese Verkaufsstellen sowie die Schaufenster geschlossen zu halten. 4 
der Landesherrlichen Verorhmung. on 30. August 1876.) 
Greiz, den 30. Juni 18 
Jursi nu Lhandesreglerung. 
dern- — 
Saupe.
	        
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