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Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
wird nachstehende Postordnung erlassen.
Abschmiet 1.
Postsendungen.
8. 1.
— . Die Poftsendungen müffen den nachfolgenden Beflimmungen entsprechend ver-
Eachsenhen packt, alaee und mit Ausschrift versehen seln.
ungen.
8. 2.
Meisigewicht. I. Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
K. 3.
Außenseite. I. Der Absender darf auf der Außenseile einer Postsendung außer den auf die Be-
förderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie seine
Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf
den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung
hinzugefügt werden, dah die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke rc.
in ihrer Ausdehnung ekwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht bbreschreuen und
am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden.
Auf der Rückseite der Briesumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außer-
dem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz
für einen sirit oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestim-
mungen für Poft= Packtadreffen. Pesttrten, Drucksachen, Waarenproben und Post-
anweisungen siehe 88. 4, 14, 15, I7 und 19
. Die Freimarken sind in die odere rechte Ecke der Aufchrifteit, bei Packet-
sendungi an gleicher Stelle auf die Pofl-Packetadresse zu kleben
KF. 4.
Begleitadresse I. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von
z# Vachten, der woswerwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
I. Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanflalten bezogen werden.
2# Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück
abgelassen.