Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, 
versandt werden. Das Band nuh dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist und 
die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter 
Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann. 
IV. Drucksachen sind auch in Gorm offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche 
Karten die Bezeichnung „Poslkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karken Formu- 
lare zu Antwortskarten verbunden, so dürsen diese Doppelkarten gegen das Drucksachen- 
porto nur dann versandt werden, wenn auf den Antworkskarten sich Postwerthzeichen 
nicht befinden. - 
V·DieScndu-Iglatmeineitmete,müde-äußerenübereinstimmendeAufichkift 
enthalten. 
VI. Mehrere Drucksachen dũrfen unter einer Umhüllung versendet werden, die 
einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen 
Umschägen mit Aufschrift versehen sein. 
lI. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermähigte Taxe ist unzulässig, 
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung, durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder 
Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze 
oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, 
durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, 
Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner 
Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch geslattet sein: 
1. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach F. 31 bel Briefen zu- 
lässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen an- 
zubringen; 
. auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchslaben üblicher Formeln zur Er- 
läuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben; 
auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namens- 
unterschrist oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders hand- 
schriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
. den Correclurbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck be- 
treffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen 
Zetteln anzubringen; 
Oruckfehler zu berichtigen; 
gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, uum dieselben unleser- 
uͤch zu machen; · 
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden 
soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den 
Namen des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf 
mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 
. in den Anzeigen über die Absahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt hand- 
schriftlich anzugeben; 
—. 
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