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VI. Der Austraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver-
geblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer
Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sosort an N. in N.“
auf der Rückseite des Pestaustragsformulare auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber,
daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wcchselprotestes besugte Person ge-
schieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest" auf der Rückseite des Postauftrags-
Formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
VII. Der Auftraggeber hat den ostauftrag unter verschlossenem Umschlage an
die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden.
Der Brief ist mit der Aufschrist „Postauftrag nacchy (Name der Postanstalt)“
zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem besttunmten Tage geschehen, dann darf die
Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.
VIII. Ueber den Postauflragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
IX. Bei Poslaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages
gegen Vorzeigung 7% Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des
Kallttreen Wechsels rc.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder,
wenn der Auftrag * nicht eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziegene Postanstalt zu leisten.
Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag
des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb
dieser Frist nicht, so wird der Postaustrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung
vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigler bereits bei der ersten
Vorzeigung die Einlösung endgültig wewweigert. so unkerbleibt die nochmalige Vorzeigung
nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungoverweigerung gilt nur die Erklärung
des Zahlungspflichtigen selbst oder “m Vevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht
angenommen.
Der eingezogene Betrag, nach Abrechng der Postanweisungsgebühr, wird dem
Auftraggeber mittels Postanweisung übermitte
XI. Dem Belieben des Gnarpeben ist es überlassen, dem Postauftrage das
ausgefüllte Formular der Poslanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis
zum Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine „Nostauftrags · Postan·
weisung im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen,
wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postagmweisunge.
Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach
Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
XII. Bei Yostausträgen zur Accepteinholung ersolgt die Vorzeigung des Postauf-
trags und des beigesügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Be-
vollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Vestimmungs-
Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende Vollmacht nie-
dergelegt hat, poslseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ab-
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