Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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VI. Der Austraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer 
Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sosort an N. in N.“ 
auf der Rückseite des Pestaustragsformulare auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, 
daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wcchselprotestes besugte Person ge- 
schieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest" auf der Rückseite des Postauftrags- 
Formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII. Der Auftraggeber hat den ostauftrag unter verschlossenem Umschlage an 
die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. 
Der Brief ist mit der Aufschrist „Postauftrag nacchy (Name der Postanstalt)“ 
zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem besttunmten Tage geschehen, dann darf die 
Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
VIII. Ueber den Postauflragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX. Bei Poslaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages 
gegen Vorzeigung 7% Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des 
Kallttreen Wechsels rc.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, 
wenn der Auftrag * nicht eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben 
Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziegene Postanstalt zu leisten. 
Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag 
des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb 
dieser Frist nicht, so wird der Postaustrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigler bereits bei der ersten 
Vorzeigung die Einlösung endgültig wewweigert. so unkerbleibt die nochmalige Vorzeigung 
nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als Zahlungoverweigerung gilt nur die Erklärung 
des Zahlungspflichtigen selbst oder “m Vevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht 
angenommen. 
Der eingezogene Betrag, nach Abrechng der Postanweisungsgebühr, wird dem 
Auftraggeber mittels Postanweisung übermitte 
XI. Dem Belieben des Gnarpeben ist es überlassen, dem Postauftrage das 
ausgefüllte Formular der Poslanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis 
zum Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine „Nostauftrags · Postan· 
weisung im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, 
wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postagmweisunge. 
Formulare darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach 
Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
XII. Bei Yostausträgen zur Accepteinholung ersolgt die Vorzeigung des Postauf- 
trags und des beigesügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Be- 
vollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Vestimmungs- 
Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende Vollmacht nie- 
dergelegt hat, poslseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ab- 
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