Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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betrag unter 25 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels 
angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert 
worden, so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an einen 
anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselpretestes befugte Person ohne 
neuen Gebührenansatz bewirkt. 
g. 28. 
I. Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, 
Zeitschriften, Landkarten und Vildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen 7 
(5. 15) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen 
Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom 
Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die 
Sendung betreffenden Rechnung beigefsigt werden 
II. Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Bücherpost- 
sendung Nr.. . (Geschästsnummer) nah (Name der Postanslalt, in 
deren Bezirk der Enpfänzer wohnt) 
In einem mit gleichlaurender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung 
ein ausgefülltes Formular für Postausträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie ein 
ausgesülltes Postanweisungs-Formular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein Theil 
von der Sendung krennen kann. Auf dem Auftragsformulare muß der Uecberschrift 
„Postauftrag“ der !! „zur Bücherpostsendung" zugesetzt und dahinter die Geschäfts- 
nummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei 
diesen otauirägen nicht zulässig. 
A Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß ent- 
weder der Vermert= „Ohne Frist“ oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: 
„Die Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umftehend angegebenen 
Geldbetrages nudangen ...... 
III. Ueber Büchrrpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinig- 
ung nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Ein- 
schreibgebühr (. 18) ausdrücklich verlangt hat. 
IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen 
und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von 
Geldbeträgen (§. 22). 
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender 
kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung ein- 
geschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren 
Postauftrag den Vermerk „Ohne Frifl“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung 
nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die An- 
lagen des Postauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geldbetragetz, welcher auf 
letterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Be- 
trages anzunehmen. 
Vostausträge 
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