Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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IX. Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort 
nach einem anderen Postorte findet nicht stlatt. Dagegen kann auf Verlangen der Ab- 
sender die besondere Beförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher 
zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn 
die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. 
Ausschristen derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den 
Vermerk enthalten: „#von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung 
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten". Für derartige Eilsendungen sind durchweg, 
also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden 
Votenkosten, mindestens aber die unter VAb be zeichneten Sätze, zu entrichten. Der 
Absender hat auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur 
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Boten- 
lohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des 
Briefumschlags r2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender 
bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Leyteren zu tragen. 
5. 25. 
I. Wünscht ein Eupfänger Briese von einem bestimmten Absender am Bahnhof 
unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Vahnhofsbriefe), 
so hat er solches der Poslanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt siellt 
dem Empsfänger gegen Emtichtung der im Absaß IV festgesetzten Gebühr ein durch Bei- 
drücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name 
des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regel- 
mäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben 
gelöst —8* n lind. 
ie Verständigung mit dem Absender, daß die Babnbofsbriefe flets zu dem- 
jelben — ee werden, liegt dem Empfänger ob. 
Ul. Bahnhofsbriese müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur 
Beförderung als Briefe geeignet sein und dürsen weder unter Cinschreibung befördert 
werden, noch das Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschluß sind Vrief- 
unschläge zu verwenden, welche mil einem breilen rothen Rande versehen sind und am 
Kopf in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite 
des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV. Vahnhofobriefe müssen in allen Fällen vom Asender srankirt zur Post ge- 
geben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung 
je eine# mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und dem- 
selben Absender an einen Empfänger beträgl 12 Mark für den Kalendermonat und ist 
von dem Smine mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen. 
Die Aushändigung der Bahnbesehriet erfolgt nur gegen Vorzeigung des 
k#uudee Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so uare die Briefe gegen 
die im F. 24 V unter festgesete Gebühr durch Eilboten bestell
	        
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