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anweisungen und Briese mit Werthangabe (III) komml, wenn diese Gegenstände zur
Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen
Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porko und den sonstigen Gebühren, eine Neben-
gebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen
Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter den-
selben Voraussetzungen eine Nebengebuhr im Vetrage der für gleich schwere Packete fesl-
gesetzten gandbrstelsetühr (§F. 38 VII) zu entrichten.
VI. Für die von den Yackekbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete (II1) kommt auber, dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur
Erhebung, welche im Voraus zu entri ist.
VII. Bei den Posthülkfstellen Lubten gewöhnliche Briessendungen und bei denjenigen
Vosthürfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packcten
ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von
Einschreib- und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienst-
lichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthülsstelle. Girsd die Einlieferung von Send-
ungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben
8. 30.
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, Zeit der Gin-
wenn die Versendung des eingelieferlen Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Ileserung.
Post Fssolgen. soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
Die Dienststunden der Postanstalten K0 den - mit dem Publikum sind #. Dienk-
im auwginhen siunden.
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis lezten September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr
Vor ens bis 1 Uhr Mittags, und
zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmitlags bis 8 Uhr Abends.
Die S#bernrenn sind jedoch ermächligt, nach Maßgabe der beslehenden Postver-
bindungen und der sonsgen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, aus-
zudehnen oder zu beschränke
UI. An senepen un an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von
° Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmitlags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags
findet mindestens während einer Stunde und längsteus während zwei Stunden der Dienst-
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor-
stehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch
die vorgesetzte Ober-Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-
Poftdirektionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Diensistunden an Si
tagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
V. Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der Peft
anstalten beessene Festsebungen müssen zur Kennkniß des Publikums gebracht wer
Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der generen b. Schlußzeit.
tritt ein:
13°