Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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anweisungen und Briese mit Werthangabe (III) komml, wenn diese Gegenstände zur 
Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen 
Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porko und den sonstigen Gebühren, eine Neben- 
gebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen 
Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter den- 
selben Voraussetzungen eine Nebengebuhr im Vetrage der für gleich schwere Packete fesl- 
gesetzten gandbrstelsetühr (§F. 38 VII) zu entrichten. 
VI. Für die von den Yackekbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete (II1) kommt auber, dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur 
Erhebung, welche im Voraus zu entri ist. 
VII. Bei den Posthülkfstellen Lubten gewöhnliche Briessendungen und bei denjenigen 
Vosthürfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packcten 
ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von 
Einschreib- und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienst- 
lichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthülsstelle. Girsd die Einlieferung von Send- 
ungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben 
8. 30. 
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, Zeit der Gin- 
wenn die Versendung des eingelieferlen Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Ileserung. 
Post Fssolgen. soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
Die Dienststunden der Postanstalten K0 den - mit dem Publikum sind #. Dienk- 
im auwginhen siunden. 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis lezten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr 
Vor ens bis 1 Uhr Mittags, und 
zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmitlags bis 8 Uhr Abends. 
Die S#bernrenn sind jedoch ermächligt, nach Maßgabe der beslehenden Postver- 
bindungen und der sonsgen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, aus- 
zudehnen oder zu beschränke 
UI. An senepen un an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 
° Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmitlags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags 
findet mindestens während einer Stunde und längsteus während zwei Stunden der Dienst- 
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor- 
stehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch 
die vorgesetzte Ober-Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober- 
Poftdirektionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Diensistunden an Si 
tagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
V. Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der Peft 
anstalten beessene Festsebungen müssen zur Kennkniß des Publikums gebracht wer 
Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der generen b. Schlußzeit. 
tritt ein: 
13°
	        
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