Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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8. 37. 
I. Hat der Siegel- oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird eche rb 
derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der 44½% und 
Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. g der 
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses giner i 
Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inha 
der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst Snhe 
ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
Ul. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienust 
amwesend sind, wird zur Herstellung des Verschiusses und zur Beststellung des Inhalts 
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im 
Dienst, 16720 ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugegogen. 
V. Hat nach dot vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der 
Sentn statigefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um 
Packete mit oder ehne#. Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimm- 
ungsort der Empfänger davon in Kennkniß zu sehzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der 
Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu be- 
stimmenden Frist sich einzufinden. Elwaige Erinnerungen, welche der erschienene Em- 
pfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung 
aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Seieg der Empfänger dem Er- 
suchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so 
ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften 
zu verfahren. 
V. Die Yoslbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung binaus- 
Khhenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine 
erhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Her- 
gang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung 
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Poft- 
beamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
S. 38. 
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die augekommenen Gegenstände den Bektellung. 
Empfängern l Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich 
f gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Polten „ 
Fr benshmiche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
auf Psne 
auf Postau 
auf Begiaktan zu gewöhnlichen Packete 
auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) hor Sendungen mit Werthangabe 
und über Einschreibpackete. 
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