Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §. 40 1. Die Aushändigung 
ersolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten 
Dienststunden. Die Yostverwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe 
Person sich blchten zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsend- 
ungen k en 
Die — von ostlendunden bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schrift- 
lichen Abholungserklärung gestatte 
II. Insoweit die eenn die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, 
von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen 
zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werth- 
angabe und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungescheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungoscheinen, 
IP) die Postanweisungen nebst den —*e 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
III. Die mit den Posten ankommenden cewöhnichen Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft 
zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen 
Dienftstunden s#t. Eine Verlängerung jener Grist ist nur mit Genehmigung der obersten 
Postbehörde zulässig. 
IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst 
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei 
Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse oder der elwaige Ablieferungs- 
schein an den Abholer verabfolgt. Bei Postonwesungen wird zunächst nur die Posl- 
anweisuns .x7 den Betrag dem Abholer ausgehäwdigt 
Bestellung erfolgt odoc, der Pelenen Erklärung des Empfängers 
var Pnnn Boten der Postanstalt: 
ie der Absender die Eilbestellung verlangt hat 
# wem es auf die Bestellung von Briefen mit Zatellungeurkunde oder auf 
die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach 
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (F. 12) nicht binnen 
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. 
S. 43. 
I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postan- 
stalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige 
VBegleitadresse zurückgiebt. 
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- 
anweisungen die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an 
denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsbe-
	        
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