Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
2. 
(Ansgegeben am 241. März 189.4.) 
  
  
6. Regierungsverordnung 
vom 20. März 1894, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung eines von 
dem Bundesrath am 15. Juni vor. F. gefasten Beschlusses über den Verkehr mit 
Sprengstoffen hierdurch folgendes verorduct: 
8. 1. 
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 
Die Versendung von Spreugstoifen auf Land= und Wasserwegen — mit 
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit 
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever= 
waltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, 
k den Handel mit Sprengstoffen, 
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen, innerhalb des 
Betriebes von Bergwerken. Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen 
Anlagen, 
die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in 
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heer und in der Mariue vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen 
Zündungen 
b) die für Penerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen 
für Feuerwaffen, 
O) Zündschnüre. 
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