Gesetzlammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
2.
(Ansgegeben am 241. März 189.4.)
6. Regierungsverordnung
vom 20. März 1894,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung eines von
dem Bundesrath am 15. Juni vor. F. gefasten Beschlusses über den Verkehr mit
Sprengstoffen hierdurch folgendes verorduct:
8. 1.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
Die Versendung von Spreugstoifen auf Land= und Wasserwegen — mit
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marinever=
waltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,
k den Handel mit Sprengstoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen, innerhalb des
Betriebes von Bergwerken. Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen
Anlagen,
die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Mariue vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen
Zündungen
b) die für Penerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen
für Feuerwaffen,
O) Zündschnüre.
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