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Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige
Regierungs-Erklärung
ausgefertigt und mit dem größeren Regierungs-Insiegel versehen worden, um gegen
eine entsprechende Erklärung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern
zu Dresden ausgewechselt zu werden.
Greiz, am 18. Dezember
Fürstlich R m Landesregierung.
« . i Diete
(agez) Saupe.
23. 9 3 à.- Moat. 4 J.
i19. Dezember 1894,
betreffend die Vitthellni von Strafnachrichten an die Königlich
portugiesische Regierung.
Auf Grund einer mit der Königlich portugiesischen Regierung getroffenen
Vereinbarung wird zur Nachachtung Seitens der betreffenden Justizbehörden des
Fürstenthumes Folgendes bestimmt:
1. Die in der Regierungobekanmtmachung vom 26. Juni 1888 (Gesetzsamm=
sammlung No. 1. e 29), betreffend Mittheilung von Strafnachrichten
au ausländische genietengen vorgeschriebene Uebersendung von Strafnach=
richten sindet in Zukunft in gleicher Weise auch bezüglich der gegen
einen portugiesischen Staatsangehörigen ergangenen Verurtheilungen statt.
Bei Ausfüllung des Formulars (Strafnachricht à) ist mit Rücksicht auf
die in Portugal übliche Art der Namenführung, wonach alle
namen aufgeführt werden und zwischen dem Vornamen und dem ver
Person zukommenden Familiennamen noch der Familienname der Mutter
oder bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der von
ihnen vor der Verheirathung geführte Familienname (Geburtsname) ein-
geschoben zu werden pflegt, Folgendes zu beobachten:
In Spalte 4 ist als Familienname des Verurtheilten nur
der ihm riedzdee Familienname (bei verheiratheten oder verheirathet
gewesenen Frauen ihr Geburtsname) aufzunehmen. In dem Raum für
die Vornamen sind sämmtliche Vornamen aufzuführen. Der in den
Namen eingeschobene Familienname der Mutter und bei ver-
heiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der Familienname des
Ehemanns bleiben in Spalte 4 demgemäs weg. Dagegen sind in
Spalte 6 die Familiennamen der beiden Eltern nebst deren sämmt-
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