Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

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Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige 
Regierungs-Erklärung 
ausgefertigt und mit dem größeren Regierungs-Insiegel versehen worden, um gegen 
eine entsprechende Erklärung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern 
zu Dresden ausgewechselt zu werden. 
Greiz, am 18. Dezember 
Fürstlich R m Landesregierung. 
« . i Diete 
(agez) Saupe. 
  
23. 9 3 à.- Moat. 4 J. 
i19. Dezember 1894, 
betreffend die Vitthellni von Strafnachrichten an die Königlich 
portugiesische Regierung. 
Auf Grund einer mit der Königlich portugiesischen Regierung getroffenen 
Vereinbarung wird zur Nachachtung Seitens der betreffenden Justizbehörden des 
Fürstenthumes Folgendes bestimmt: 
1. Die in der Regierungobekanmtmachung vom 26. Juni 1888 (Gesetzsamm= 
sammlung No. 1. e 29), betreffend Mittheilung von Strafnachrichten 
au ausländische genietengen vorgeschriebene Uebersendung von Strafnach= 
richten sindet in Zukunft in gleicher Weise auch bezüglich der gegen 
einen portugiesischen Staatsangehörigen ergangenen Verurtheilungen statt. 
Bei Ausfüllung des Formulars (Strafnachricht à) ist mit Rücksicht auf 
die in Portugal übliche Art der Namenführung, wonach alle 
namen aufgeführt werden und zwischen dem Vornamen und dem ver 
Person zukommenden Familiennamen noch der Familienname der Mutter 
oder bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der von 
ihnen vor der Verheirathung geführte Familienname (Geburtsname) ein- 
geschoben zu werden pflegt, Folgendes zu beobachten: 
In Spalte 4 ist als Familienname des Verurtheilten nur 
der ihm riedzdee Familienname (bei verheiratheten oder verheirathet 
gewesenen Frauen ihr Geburtsname) aufzunehmen. In dem Raum für 
die Vornamen sind sämmtliche Vornamen aufzuführen. Der in den 
Namen eingeschobene Familienname der Mutter und bei ver- 
heiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der Familienname des 
Ehemanns bleiben in Spalte 4 demgemäs weg. Dagegen sind in 
Spalte 6 die Familiennamen der beiden Eltern nebst deren sämmt- 
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