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8 11.
Die Gemeindevorstände bezw. die Zählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Zählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und Vollständig-
keit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit der sum-
mirten Endzahlen zu prüfen, nothwendige Aufklärungen, Ergänzungen und Richtig-
stellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf Grund
der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der Num-
merfolge zusammenzustellen und zu summiren, auch das am Ende der Liste vorge-
druckte Richtigkeitszeugniß gehörig zu vollziehen.
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden der-
selben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Zählbezirke in die Ortsbevölkerungsliste sind die in
die ersteren mit ausgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen. Weiler und son-
stige bewohnte Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeinde-
bezirk verbunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden,
sondern, wie alle übrigen Ortstheile, Straßen ½. zu behandeln, so daß also deren
Bewohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist,
mit enthalten sind; hinter den Endsummen sind solche Beiorte jedoch nochmals
einzeln mit ihren besonderen Namen, Baulichkeiten, Haushaltungen und Personen
besonders aufzuführen und es sind dieser Aufführung die Worte „Davon Beiorte“
voranzusetzen.
*12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die vollzogenen Ortsbevölke-
rungslisten nebst den Kontrollisten und den Zählungslisten von den Gemeindevor-
ständen der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda an das Fürstliche Landraths-
amt, von den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstlichen
Amtsrichter in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Zählungslisten, den
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zmmgehörigen Zählungslisten — die
beigesügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. Zusammenstellungsliste
eingetragen sind # beizufügen und anzubinden.
13.
Das Fürstliche Landrathsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämmtlichen Ortschaften ihres Bezirks
vollständig eingegangen sind, anderenfalls wegen schleuniger Einsendung das Nöthige
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevor-
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen
schlenniger Erledigung etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und
hierauf die gesammten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch
geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau
Vereinigter esan zu Staaten zu Weimar zu übermitteln.