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22. Regierungs-Verordnung
vom 5. September 1895
zur Abänderung der Regierungsverordnung vom 8. September 1893,
betr. Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb von Waaren-
aufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbe-
anlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
Mit Höchster Genehmigung Leronissimi wird zur Abänderung der Regie-
rungsverordnung vom 8. September 1893 verordnet was folgt:
Die 88. 1 und 2 der genannten Regierungsverordnung werden aufgehoben.
An Stelle derselben treten folgende Bestimmungen.
§ 1.
Wer in einer Fabrik oder anderen Gewerbcanlage, einer Niederlage, einem
öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahr-
stuhleinrichtung ausschließlich für Gülerbeförderung herstellt, oder eine solche Ein-
richtung umbaut, ist verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Landesausschusses
schriftlich anzuzeigen, bevor er den Waarenaufzug, oder die Fahrstuhleinrichtung in
Betrieb sepht.
Der Vorsitzende des Landesausschusses hat den Fabrikeninspektor von der
erfolgten Anzeige in Kenntniß zu sehen.
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Fahrstühle für Güterbeförderung dürfen zur Personenbeförderung nicht
verwendet werden. Sollen dieselben von der die Fahrstuhleinrichtung bedienenden
Person zur eigenen Beförderung mit benutzt werden, so bedürfen sie vor ihrer Er-
richtung der Genehmigung des Vorsitzenden des Landesausschusses, wie solche in 8
3, welcher entsprechende Anwendung zu finden hat, für die Fahrstuhleinrichtungen
zur Personenbeförderung vorgeschrieben ist, und sind vor Ertheilung der E
uur Aberrieblehung einer Fahr= und Belastungaprobe durch den Fabrikeninspektor
Maßgabe der in §8 6 Ziffer 3 für Fahr= und Belastungsproben bei Nach-
prühungen solcher Fahrstühle getroffenen Bestimmung zu unterziehen.
Die Kosten, namentlich für Ertheilung der Genehmigung, für Begutachtung
und Fahr= und Belastungsprobe sind nach § 9 der Regierungsverordnung vom 8.
September 1893 zu berechnen.
Greiz, am 5. September 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. tetel.
Saupe.