Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

—  2832  —

Zwölfter  Titel.
Ausführungs-,  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

g.  93.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1898  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  in  den  im  §.  1  Absatz  1  bezeichneten  Städten
alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  auch  die  Bestimmungen  im  vierten  Titel
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz-Samml.  S.  237),  soweit  sie  nicht  bereits
auf  Grund  der  Städteordnung  vom  8.  Juni  1891  (Gesetz=  Samml.  S.  107)
ihre  Geltung  verloren  haben,  außer  Kraft.

Rechte  und  Mlichten,  welche  auf  besonderen  Titeln  des  öffentlichen  Rechts
beruhen,  bleiben  insoweit  in  Kraft,  als  diese  Titel  von  den  bisherigen  allgemeinen
und  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,  Ordnungen,  Gewohnheitsrechten  und
Observanzen  abweichende  Bestimmungen  enthalten.  Eine  solche  Abweichung  wird
nicht  vermnthet.

S.  94.

Die  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  bestehenden,  von  ihm  abweichenden
Ortsstatuten,  allgemeinen  Gewohnheitsrechte  und  Obserwanzen  bleiben,  soweit  das
Gesetz  ortsstatutarische  licsln  rt  unbeschadet  der  Bestimmung  des  F.  96
Absatz  4  des  vom  14.  Juli  1893  einstweilen,  längstens
auf  drei  Jahre,  in  Kraft.  K%

Soweit  Lehranstalten  mit  Einschluß  der  Volksschulen  die  Eigenschaft  von
Gemeindeanstalten  beiwohnt,  kommen  in  deren  Ansehung  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  nur  unter  den  Einschränkungen  zur  Anwendung,  welche  sich  aus
den  für  diese  Anstalten  geltenden  besonderen  Rechtsnormen  ergeben.

Dies  findet  sinnentsprechende  Anwendung  auch  bezüglich  des  Wegebaues
und  anderer  Veranstaltungen  der  Gemeinden,  über  die  besondere  Gesetze  erlassen  sind.

g.  96.

In  denjenigen  Städten  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden,  in  welchen  die
Städteordnung  vom  8.  Juni  1891  gilt,  bleiben  die  Mitglieder  des  Magistrats
und  der  Stadt  ig  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Wahlperiode  in
Thätigkeit.  Eine  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  der  Mitgliederzahl  dieser

Körperschaften  erforderliche  Aenderung  tritt  allmählich  bei  Vornahme  der  regelmäßigen
  Ergänzungswahlen  ein.

In  den  übrigen  im  §.  1  Absatz  1  bezeichneten  Städten  bleiben  die  beie
Verkündigung  dieses  Gesetzes  bestehenden  Gemeindevrorstände  und  Gemeindevertretungen
  bis  zur  Einführung  der  auf  Grund  diesen  Gesetzes  einzurichtenden
Gemeindevorstände  und  zu  wählenden  Stadtoe  gen  in  Thätigkeit
und  nehmen  deren  Obliegenheiten  wahr.

Cr.  9034.)