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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 22. September 1896.)
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vom 6. Juli 1896,
betreffend die portopflichtigen Sendungen der Gemeindebehörden.
Zur Beförderung eines einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsganges sind
von jetzt ab alle Sendungen der Gemeindebehörden an Staats-, Gemeinde= und
sonstige Kommunalbehörden eines anderen Bundesstaates zu frankiren und es ist
auf eine etwa zulässige Wiedereinziehung des verauslagten Portos zu verzichten.
s gleiche Verfahren ist gegenüber den Staatsbehörden und den Ge-
meinden des Fürstenthums zu beobachten.
ies wird andurch zur Nachachtung seiten der Gemeindebehörden zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 6. Juli 1896.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
7. Reai 2. N « J-
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vom 21. September 1896,
betr. weitere Abänderungen des mittelst Regierungs-Bekanntmachung
vom 29. April 1884 veröffentlichten Regulativs über die Bildung
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