Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1897. (46)

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oder brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung 
mittels der Post zugeführt wird, so giebt die Empfangsanzeige Tag und Stunde 
der Uebergabe an die Post an. 
II Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die 
Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(PC)“ zu sehen. Wird Empfangs- 
anzeige durch die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangs= 
anzeige mittels Post oder „(PeP)“ niederzuschreiben. 
III Für telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein 
gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 
20 Pfennig zu entrichten. 
IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangs- 
anzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, 
wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat statt- 
finden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 
V Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt 
5 13. 
L#ei 1 eche !1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt 
amwelsungen besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postan- 
weisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den 
Absendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
11 Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn= 
Telegraphenstationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegra- 
phischem Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der 
Orts-Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an 
die Orts-Postanstalt zu bewirke 
a) im Falle nach In#an des Telegramms der Absender den Wunsch aus- 
gesprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt 
geschehe, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphen- 
lagernd“ oder „(TLP)“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische ostanweilung 
erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zah- 
lung g leich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt 
in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Aus-
	        
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