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Berlin, 18. Dezember 1898.
Aenderungen
der
Postordnung vom 11. Juni 1892.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892, nachdem der
Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, in folgenden Punkten
geändert:
1. 8 2 „Meistgewicht.“
Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf
350 Gramm erhöht.
2. § 3 „Außenseite.“
An Stelle des Absatzes I treten folgende Vorschriften:
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die
Beförderung betreffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken.
Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben fünd weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung
haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise
die Deutlichkeit der Aufschrift, sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der
postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der bclonderen Bestimmungen für
Post-Packetadressen und Postanweisungen siehe 88 4 und 19.
3. 3 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegen-
tände.“
a) Die Absätze I bis IV sind mit II bis V zu bezeichnen;
als Absatz I ist einzufügen:
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist,
gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der
Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden von der Postbeförderung aus-
geschlossen.
b) Im Absat III ist statt des Wortes „obigen“ zu setzen:
#zu II genannten“
4. 9 13 „Dringende Padetsendungen-
a) Der Absatz III ist mit IV zu bezeichnen; unter III wird
folgender neuer Absatz eingefügt:
III Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsort durch Eilboten
obgetragen.
b) Der Absatz IV lietzt III) wird geändert, wie folgt: