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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 14.
(Ausgegeben am 21. Dezember 1899.)
26. Regierungs-Verordnung
vom 7. Dezember 1899,
die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters betr.
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung verordnen wir im Anschluß an die
vom Bundesrath durch Beschluß vom 3. November 1898 getroffenen, in der Anlage
noch besonders zur öffentlichen Kennimi gebrachten Bestimmungen, betr die zuhrg
des Bereinsregisters und des Güterrechtsregisters, was folgt:
Art. 1.
Die Register werden in dauerhaft gebundenen Bänden geführt.
Art. 2.
Werden Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister oder Anträge
auf Eintragungen in das Güterrechtsregister persönlich bei Gericht erklärt, so ist
das Protokoll in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts auf-
zunehmen. Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn bei dem Ge-
richtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechtskenntniß
nicht zu erwarten ist.
Art. 3.
Die Verfügung auf die Anmeldungen und auf alle das Register betreffenden
Gesuche und Anträge liegt dem Nichter ob.
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