Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
W  14.

(Ausgegeben  am  21.  Dezember  1899.)

26.  Regierungs-Verordnung
vom  7.  Dezember  1899,
die  Führung  des  Vereinsregisters  und  des  Güterrechtsregisters  betr.

Mit  Serenissimi  Höchster  Genehmigung  verordnen  wir  im  Anschluß  an  die
vom  Bundesrath  durch  Beschluß  vom  3.  November  1898  getroffenen,  in  der  Anlage
noch  besonders  zur  öffentlichen  Kennimi  gebrachten  Bestimmungen,  betr  die  zuhrg
des  Bereinsregisters  und  des  Güterrechtsregisters,  was  folgt:

Art.  1.
Die  Register  werden  in  dauerhaft  gebundenen  Bänden  geführt.

Art.  2.

Werden  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Vereinsregister  oder  Anträge
auf  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  persönlich  bei  Gericht  erklärt,  so  ist
das  Protokoll  in  der  Regel  von  dem  Gerichtsschreiber  des  Registergerichts  aufzunehmen.
  Der  Richter  hat  sich  der  Aufnahme  zu  unterziehen,  wenn  bei  dem  Gerichtsschreiber
  die  zur  Beurtheilung  der  Verhältnisse  erforderliche  Rechtskenntniß
nicht  zu  erwarten  ist.

Art.  3.

Die  Verfügung  auf  die  Anmeldungen  und  auf  alle  das  Register  betreffenden
Gesuche  und  Anträge  liegt  dem  Nichter  ob.

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