Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Erstatiung von 
Personengeld. 
Berhallen der 
Reisenden bel 
der Abrelse. 
O 4c 
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fache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr be- 
zahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen 
unbedingt, für Beiwagen nur insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehaltung 
der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
6 55. 
1 Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die An- 
nahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht er- 
füllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn 
der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung minde- 
stens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quit- 
tung mit dem Betrage des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. 
l 56. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten 
Stellen den Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Ab- 
gangszeit zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, 
widrigenfalls sic es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der 
Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. 
Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche 
der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis dic zurückgebliebene Person darüber 
Bestimmung getroffen hat. 
6 57. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die 
Eckplätze der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in der- 
selben Reihenfolge die Mittelplätze besegzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, 
im Hauptwagen und in den Beiwagen um sowiel Plätze vorzurücken, wie frei wer- 
den. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Rehhenfalze der Plätze nach. 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen Hergehen, stehen den 
für diesen bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes na 
Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei —m—is 
biegen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein 
Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisen- 
den nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
	        
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