Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer 
hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der 
letzten Station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorlehzten 
Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vor- 
geschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, 
gestellt werden. 
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn- 
Haltepunkt ab über eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrts- 
ort entfernt liegt, so kann über diese Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen 
Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
für 15 HFoneer, hinausgefahren werden. 
X Bei jeder Extropoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extra- 
vosttarij dess en Vorlegung der Reisende verlangen und aus dem er die für jede 
Station zu zahlenden Beträge ersehen kann. 
* 65. 
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- 
geldes, das erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, 
in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden 
II Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extapostgelder und Nebenkosten 
eine Quittung ertheilt, die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muss, 
widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung 
bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Belrags unterbrochen oder die 
nochmalige Zahlung von ihm verlaugt wird. 
I Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur 
insoweit I#s, als hierauf berechnete Einrichtungen besteh heu. 
IV Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des 
Nachmnngsgeschfte und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines 
besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Exlrapostgelde zu er- 
hebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen. 
V Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Vestell- 
gebühr und Wege= rc. Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle 
Stationen, für welche der Reisende es wünscht, erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch 
nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das Schmiergeld 
und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich 
geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung statt- 
gefunden hat, unterwegs verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, 
so wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme 
der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine Reise ändert 
oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (II) und gegen Empfangs- 
bescheinigung erstattet.
	        
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