Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Posillone. 
Beschwerben. 
Inkrafitreten. 
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größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal 
höchstens eine Vierlelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß 
jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der 
Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
g 6. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorne versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein 
von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem 
Wagen. Ist daselbst kein Plah für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes 
Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, 
kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch dann 
stattfinden, wenn der Postillon vom Saltel fahren muß. Bei drei= oder vier- 
spännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende 
keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier 
Pferden muß stets lang gespannt und vom Saltel gefahren werden, sofern nicht 
der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zu- 
lässig. Bei sich begegnenden Extraposten dürsen die Pferde nur mit ausdrücklicher 
Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei 
der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher 
den Reisenden auf die Station bringt. 
IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station 
vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die 
Pferde durch Schläge antreiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen. 
870. 
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, 
biese in den Begleitzettel einzutragen. 
8 71. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski.
	        
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