Posillone.
Beschwerben.
Inkrafitreten.
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größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal
höchstens eine Vierlelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit muß
jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der
Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.
g 6.
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit
dem Posthorne versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein
von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen.
II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem
Wagen. Ist daselbst kein Plah für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes
Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt,
kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch dann
stattfinden, wenn der Postillon vom Saltel fahren muß. Bei drei= oder vier-
spännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende
keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier
Pferden muß stets lang gespannt und vom Saltel gefahren werden, sofern nicht
der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt.
III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zu-
lässig. Bei sich begegnenden Extraposten dürsen die Pferde nur mit ausdrücklicher
Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei
der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher
den Reisenden auf die Station bringt.
IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station
vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der
Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen.
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der
Reisende oder dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die
Pferde durch Schläge antreiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen.
870.
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt,
biese in den Begleitzettel einzutragen.
8 71.
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft.
Berlin, den 20. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.