Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

5 
b. die Begutachtung der Entziehung von Invalidenrenten (§8 47, 121); 
c. die Begutachtung der Einstellung von Rentenzahlungen (88 48, 121); 
d. die Benachrichtigung des Vorstandes der Versicherungsanstalt über die 
zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde kommenden Fälle, in welchen 
Grund zu der Annahme vorliegt, daß Versicherte durch ein Heilverfahren 
vor baldigem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit werden bewahrt werden, 
daß Empfänger von Invalidenrenten bei Durchführung eines Heilver- 
fahrens die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werden (8 47 Abs. 2), 
daß die Invalidenrente zu Guefen ist (§ 47 Abs. 1) oder * 
zahlungen einzustellen sind 
r-* 16 Auskunftsertheilung 407 7 die Invalidenversicherung betreffenden 
Angelegenheiten. 
Soweit in den nachfolgenden Vorschriften das Verfahren nicht abweichend 
geregelt ist, erfolgt die Erledigung dieser Geschäfte nach Maßgabe der für den 
Geschäftsgang sonst bestehenden Bestimmungen. 
II. Entgegennahme, Vorbereitung und Begutachtung von 
Anträgen auf Bewilligung von Invaliden= oder Altersrenten. 
E 57 Ziff. 1, § 112) 
1. Anträge auf Rentenbewilligungen sind bei der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk der V Versicherte wohnt oder beschäftigt ist, oder wenn er 
einen Wohnort oder Beschäftigungsort im Inlande nicht mehr hat, in deren Bezirk 
er seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort hatte, anzubringen. Die Anbringung 
kann schriftlich oder zu Protokoll erfolgen; sie muß die Bezeichnung der Rente 
(Invaliden= oder Altersrente), sowie die Bezeichnung des Tages, von welchem ab der 
Gesuchsteller die Rente beanspruchen zu können glaubt, enthalten. 
2. Dem Antrage sind die zur Begründung dienenden Beweisstücke beizufügen, 
insbesondere: 
#a die letzte Quittungskarte; 
b. die Aufrechnungsbescheinigungen früherer Quittungskarten; 
c. Krankheitsbescheinigungen und Militärpapiere, wenn die Anrechnung von 
Krankheiten und militärischen Dienstleistungen, die bei der Aufrechnung 
früherer Quittungskarten noch nicht berücksichtigt sind, auf die Beitrags- 
zeit beansprucht wird (3§ 30, 31); 
d. etwaige Nachweise über versicherungspflichtige Beschäftigung des Antrag- 
stellers vor dem mee der Versicherungspflicht für seinen Berufs- 
zweig (58 189, ; 
e. sofern es sich in Bewilligung einer Altewrente haudelt, überdies ein 
Hebatsschen (der gebühren= und stempelfrei ausgestellt wird — 
81
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.