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Von dem Stammantheile werden bei der Ausscheidung etwaige rückständige
Forderungen des Vereins sowie durch deren Einziehung oder sonst demselben durch
das Mitglied entstandene Unkosten gedeckt; nur der dann verbleibende Restbetrag
des Stammantheils wird dem Ausscheidenden oder dessen Rechtsnachfolgern aus-
ezahlt.
Weitere Ansprüche sind von dem ausgeschiedenen Mitgliede oder seinen
Rechtsnachsolgern an das Vereinsvermögen nicht zu machen; insbesondere haben
dieselben keinen Antheil an dem Reservefond (§ 89).
Dafern innerhalb des Haftjahres die Auflösung des Vereins beschlossen wird
oder sonst die Liquidation sich nöthig macht, hat die Haftpflicht der ausgeschiedenen
Mitglieder und ihrer Rechtsnachfolger auch noch über jene Jahresfrist hinaus bis
zur Beendigung der Liquidation fortzudauern.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
*12.
Rechte.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
a) bei Fassung von Beschlüssen über Vereinsangelegenheiten, einschließlich
der Wahlen, seine Stimme in der Generalversammlung abzugeben und
in der in 9 71 bestimmten Weise auf Abhallung einer solchen anzu-
b) dafern es die satzungsmäßigen Bedingungen zu erfüllen vermag und
soweit die Mittel dazu vorhanden sind, Darlehen und Vorschüsse auf
bestimmte Zeit aus der Vereinskasse zu entnehmen (§§ 19 ff. 32 ff.
.
8 13.
Pflichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
#a) ein Eintrittsgeld zu erlegen (8 14);
b) einen Stammantheil zu begründen (8 15);
) für die Kosten der Verwaltung und für alle vom Vereine eingegangenen
Verbindlichkeiten nach der in §8 17 näher bestimmten Weise zu haften;
d) die Bestimmungen der Satungen und der darauf gegründeten Geschäfts-
ordnung sowie die später zu fassenden Vereinsbeschlüsse in allen Punkten
festzuhalten und sich ihnen zu unterwerfen, und endlich
o) überhaupt die Zwecke des Vereins zu fördern und sich alles dessen zu
enthalten, was dieselben hindern und das gute Vernehmen der Mit-
hlieder untereinander stören könnte.