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ß 34.
Rückzahlung.
Die Kündigung dieser Darlehen steht beiden Theilen gegenseitig zu und
kann für das ganze Kapital oder auch nur theilweise erfolgen.
Eine theilweise Kündigung von Seiten des Vereins berechtigt aber den
Schuldner zur Rückzahlung des ganzen Kapitals.
Die Kündigungsfrist ist halbjährig und an die Termine des 31. März und
30. September gebunden.
8 35.
Anwendbarkeit der Bestimmungen des fünften Abschnittes.
Sämmtliche Bestimmungen des V. Abschnittes, soweit nicht in Vorstehendem
bereits Abweichungen davon vorgeschrieben sind oder sie die Leistung der Kapital-
zahlungen in Pfandbriefen (85 24. 25) und die Tilgung (88§ 22, 26) betreffen,
leiden auf die kündbaren hypothekarischen Darlehen vollständige oder wenigstens
entsprechende Anwendung, mithin namentlich auch die im zweiten und dritten Absatze
des § 23 und im sechsten Absatze des § 25 enthaltenen.
AUchter Abschnitt.
Vorschüsse auf bestimmte Zeit.
836.
Verzinsung.
Alle Vorschüsse sind von den Empfängern nach dem von dem Direktorium
festzustellenden Zinsfuße zu verzinsen.
837.
Rückzahlungsfrist.
Die Vorschüsse auf bestimmte Zeit werden auf nicht längere Zeit als auf
sechs Monate bewilligt. Es ist aber nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist das
Direktorium befugt, jeden Vorschuß von sechs zu sechs Monaten zu verlängern.
8§ 38.
Sicherungsmaßnahmen.
Der einen Vorschuß Nachsuchende hat
1. den in § 20 vorgeschriebenen Nachweis zu erbringen;
2. eine Sicherungshypothek zu bestellen innerhalb zwei Dritttheilen des
nach den §§ 40—43 sich ergebenden Werthes des zu verpfändenden
Grundstücks.
Nach Befinden hat der Nachsuchende