Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

115 
ß 34. 
Rückzahlung. 
Die Kündigung dieser Darlehen steht beiden Theilen gegenseitig zu und 
kann für das ganze Kapital oder auch nur theilweise erfolgen. 
Eine theilweise Kündigung von Seiten des Vereins berechtigt aber den 
Schuldner zur Rückzahlung des ganzen Kapitals. 
Die Kündigungsfrist ist halbjährig und an die Termine des 31. März und 
30. September gebunden. 
8 35. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen des fünften Abschnittes. 
Sämmtliche Bestimmungen des V. Abschnittes, soweit nicht in Vorstehendem 
bereits Abweichungen davon vorgeschrieben sind oder sie die Leistung der Kapital- 
zahlungen in Pfandbriefen (85 24. 25) und die Tilgung (88§ 22, 26) betreffen, 
leiden auf die kündbaren hypothekarischen Darlehen vollständige oder wenigstens 
entsprechende Anwendung, mithin namentlich auch die im zweiten und dritten Absatze 
des § 23 und im sechsten Absatze des § 25 enthaltenen. 
AUchter Abschnitt. 
Vorschüsse auf bestimmte Zeit. 
836. 
Verzinsung. 
Alle Vorschüsse sind von den Empfängern nach dem von dem Direktorium 
festzustellenden Zinsfuße zu verzinsen. 
837. 
Rückzahlungsfrist. 
Die Vorschüsse auf bestimmte Zeit werden auf nicht längere Zeit als auf 
sechs Monate bewilligt. Es ist aber nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist das 
Direktorium befugt, jeden Vorschuß von sechs zu sechs Monaten zu verlängern. 
8§ 38. 
Sicherungsmaßnahmen. 
Der einen Vorschuß Nachsuchende hat 
1. den in § 20 vorgeschriebenen Nachweis zu erbringen; 
2. eine Sicherungshypothek zu bestellen innerhalb zwei Dritttheilen des 
nach den §§ 40—43 sich ergebenden Werthes des zu verpfändenden 
Grundstücks. 
Nach Befinden hat der Nachsuchende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.