Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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8 44. 
Verfahren. 
Der Kreditsuchende hat dem Vereine alle zu diesen Ermittelungen nöthigen 
oder sonst von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften, namentlich auch Besitz- 
standsverzeichniß und Grundbuchsblatt-Abschrift in glaubhafter Form auf seine Kosten 
beizubringen. 
45. 
Widerspruchsrecht. 
Ein Widerspruchsrecht gegen die Werthsermittelung steht dem Darlehens- 
suchenden nicht zu. 
#s46. 
Kosten der Ermittelung. 
Die Kosten der Ermittelung des Grundstückswerthes trägt der Nachsuchende. 
Zehnter Abschnitt. 
Verfahren bei Beeinträchtigungen des ermittelten Gmadstückswerthes. 
8 47. 
Abtrennungen. 
Ohne vorgängige Einwilligung des Vereins dürfen, abgesehen von dem 
Falle einer Zwangsenteignung, Vereinsschuldner keine Abtrennungen vom Pfand- 
grundstücke vornehmen. 
Die Einwilligung des Vereins in Aufgebung seines Pfandrechtes an einem 
Grundstücke ist nur dann zu ertheilen, wenn dagegen sofort verhältnihmäßige Rück- 
zahlung erfolgt oder ein anderes geeignetes Grundstück von gleichem Nettowerthe 
verpfändet wird. 
Ueberzeugt sich jedoch das Direktorium des Vereins, daß der Werth des aus 
dem Pfandverbande zu entlassenden Grundstücks so unbedentend ist, daß aus der 
beantragten Abtrennung eine Gefährdung der Interessen des Vereins nicht entstehen 
kann, so bleibt ihm überlassen, ausnahmsweise das Pfandrecht des Vereins an dem 
betreffenden Grundstücke oder Grundstückstheile aufzugeben, ohne auf einer der beiden 
bezeichneten Bedingungen zu bestehen. 
8 18. 
Auflegung neuer Lasten. 
Ohne Zustinnnung des Vereins, welche unter der 8 47 genannten Voraus- 
setzung zu ertheilen ist, dürfen die ihm verpfändeten Grundstuͤcke nach der Ver- 
pfändung mit neuen dinglichen Lasten, welche im Grundbuche einzutragen sind. 
nicht belegt, auch Lasten, welche bei der Verpfändung schon bestanden und inmittelst
	        
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