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auf irgend eine Weise gänzlich oder theilweise erloschen sind, nicht auf's Neue auf-
gelegt werden. Nur alle Staatsabgaben und alle Oblasten, welche unmittelbar durch
ein neues Gesetz auf das Grundstück kommen, ingleichen Ablösungsrenten für Lasten,
welche bei der Darlehensaufnahme bereits bestanden, sind von dieser Vorschrift aus-
genommen.
8 409.
Gebändeverlust.
Wenn Gebäude, auf welche das Pfandrecht des Vereins sich erstreckt, ein-
stürzen, abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat das Direklorium des
Vereins zu deren Wiederaufban dem Eigenthümer brstten eine angenessene Frist
zu setzen, dafern es sich nicht davon überzeugt, daß der Werth des betreffenden
Gebäudes im Verhältnisse zum Pfandgrundstücke und dessen Werthe so unbedentend
ist, daß aus seinem Wegfalle eine Gefährdung der Interessen des Vereins nicht
entstehen kann. Wird der Wiederaufban verlangt, erfolgt derselbe aber nicht oder
nicht in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise, so hat das Direk-
torium das Recht, einen nach seinem Ermessen festzusetzenden Betrag des Darlehens
als fällig und zahlbar zu erklären und einzuziehen.
Elfter Abschnitt.
Verfahren bei Konkursen und Zwangsversteigerungen.
8 50.
Hinsichtlich der unkündbaren Darlehen ist im Konkurse oder bei Zwangs-
versteigerungen die Rückzahlung des Kapitalrestes, welcher zur Zeit der nächst vorher-
gegangenen Inventur des Vereins ungelilgt ansteht, in Pfandbriefen der entsprechenden
Serie und des nämlichen Zinsfußes nach dem Neunwerthe mit Zinsleisten und
Zinsscheinen auf den instehenden Termin zu bewirken.
Von Eröffnung des Konkurses oder von Zeit der außerhalb des Konkurses
geschehenen Zwangsversteigerung an hört mit der nächst vorhergegangenen Inventur
des Vereins die allmähliche Tilgung des Darlehens auf und hat der Verein Anspruch
auf Verzugszinsen.
Wegen der kündbaren Darlehen und Vorschüsse stehen dem Vereine gleiche
Rechte wie anderen Hypothekengläubigern zu.
Zwölfter Abschnitt.
Die Passiven des Vereins.