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Kündigung und Einziehung der Kapitale und Vorschüsse rechtzeitig zu besorgen und
in allen diesen Beziehungen streng und gewissenhaft den Saßungen und der Geschäfts-
ordnung gemäß sich zu verhalten und dem Vereine gegenüber die Verantwortlichkeit
dafür zu übernehmen. Doch erstreckt sich diese Verantwortlichkeit nicht auf Ver-
tretung der Ausfälle, welche die Vereinskasse durch Zahlungsunfähigkeil der Schuldner
erleidet, vielmehr soll ein bei Beurtheilung der Zahlungsunfähigkeit etwa gemachtes
Versehen, insofern nur sonst die Vorschriften der Satzungen und der Geschäftsordnung
festgehalten worden sind, eine Verantwortlichkeit nicht begründen.
Außerdem soll das Direktorium alle an den Verein gestellten Aufragen be-
antworten, den Verwaltungsrath von seiner Thätigkeit stels in Kenntniß erhalten,
sowie endlich für die Vereins-Vorstandssitzungen und Generalversammlungen alles
Erforderliche vorbereiten.
Der Vereinsvorstand kann Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, über
deren Befugnisse und Zeichnung die Geschäfts- und Bureau-Ordnung das Nähere
enthält, ernennen.
6# 80.
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Vereinsvorstand.
Zu dem Vereinsvorstande gehören sämmtliche Mitglieder des Verwaltungs=
rathes und des Direktoriums einschließlich der stellvertretenden Mitglieder des letzteren
mit gleicher Stimmenberechtigung.
Die Sitzungen desselben werden in den Vereins-Geschäftsräumen abgehalten
und zwar so oft, als es der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder des Direk-
toriums für nöthig hält oder ein Mitglied dieser Kollegien darauf anträgt. Die
Einladung kann sowohl von dem einen, wie von dem andern Vorsitzenden erfolgen.
Derjenige Vorsitzende, welcher die Vereins-Vorstandsmitglieder zusammenberufen hat.
leitet für diese Sihung die Verhandlungen. Beschlußfähig ist die Versammlung,
wenn wenigstens acht Migglieder des Verwalltungsrathes und zwei Mitglieder des
Direktoriums anwesend sind
In Bezug v Abstimmungen, Wahlen und Protokollirung gelten die Be-
stimmungen des § 7
Die — des Vereinsvorstandes sind von den Vorsitzenden des
Verwaltungsrathes und Direktoriums zu unterzeichnen.
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Geschäftskreis des Vereinsvorstandes.
Im Allgemeinen hat der Vereinsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß die
Bestimmungen der Satungen und der Geschäftsordnung pünktlich erfüllt werden.