Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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8 87. 
Staatsaufsicht. 
Zur Ueberwachung des Vereins werden von der Staatsregierung Künigliche 
Kommissare bestellt. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen des Vereinsvorstandes 
theilzunehmen und die Bücher und Schriften des Vereins jederzeit einzusehen. 
Namentlich haben sie bei Ausfertigung der Pfand= und Kreditbriefe mitzu- 
wirken (§g 52, 62) und sind befugt, der Gencralversammlung, zu welcher sie jedes- 
mal einzuladen sind, beizuwohnen, um in derselben darüber wachen zu können, daß 
den formellen Vorschriften der Satungen gehörige Folge geleistet, auch nichts 
beschlossen werde, was den Geseen, Saßungen oder soust bestehenden Vorschriften 
zuwiderläuft. 
8 68. 
Oeffentliche Bekanntmachungens 
Alle in den Satungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen unter 
dem Namen des Vereins. Dieselben haben mindestens in der Leipziger Zeitung zu 
erfolgen; der Abdruck in dieser genügt zur Giltigkeit der Bekanntmachung auch 
dann, wenn dem Vereinsvorstande, Verwaltungsrathe oder Direktorium durch die 
Geschäftsordnung die Benutzung noch anderer Blätter zu demselben Zwecke zur 
Pflicht gemacht wird. 
Bei mehrmaligen Bekanntmachungen werden die satzungsmäßigen Fristen von 
der ersten Bekanntmachung ab gerechnet. 
Sechzehnter Abschnitt. 
Kassenwesen. 
8 89. 
Allgemeiner Reservefond. 
Durch die Eintrittsgelder der Mitglieder (6 14), durch einen vom Vereins- 
vorstande zu bestimmenden Antheil vom Reingewinne und durch die infolge Ver- 
jährung dem Vereine zufallenden Beträge wird ein allgemeiner Reservefond gebildet. 
Dieser haftet für Verluste und kann nur geschlossen werden, wenn er eine Höhe 
von zehn Prozent des Kapitalbetrags der sämmtlichen Darlehen erreicht hat. Muß 
er zur Deckung etwaiger Ausfälle angegriffen werden, dann ist so lange, bis das 
Entnommene wieder ersetzt ist, der ganze Reingewinn zum Reservefond zu ziehen. 
g 90. 
Tilgungsfond der einzelnen Pfand= und Kreditbrief-Serien. 
Außerdem ist bei der allgemeinen Vereinskasse für jede Serie der unkünd- 
baren Darlehen ein besonderer Tilgungsfond zu bilden, zu welchem der jährliche
	        
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