reine Gewinn von diesen Darlehen jedoch nach Abzug des nach 88 22, 82 zu be-
stimmenden Beitrags zum Verwaltungsaufwande, der in die allgemeine Vereinskasse
fließt, verwendet wird.
8 91.
Verwaltungsaufwand.
Die Verwaltungskosten werden aus der allgemeinen Vereinskasse bestritten,
wozu nach Verhältniß des Arbeitserfordernisses aus den Einnahmen von unkündbaren
Darlehen ein verhältnißmäßiger Beitrag vom Vereinsvorstande festgestellt wird.
*2P
Reingewinn und Dividende.
Der Ueberschuß sämmtlicher Aktiven über sämmtliche Passiven bildet nach
Deckung der Verwaltungskosten (§ 91) und nach den erforderlichen Abschreibungen
(6 82 Nr. 7) den Reingewinn, welcher nach Abzug des Antheils zum Reservefond
(6 89) und der etwa zu gewährenden Tantièemen (§ 80) unter die Vereinsmitglieder
nach Verhältniß ihrer Stammantheile als Dividende vertheilt wird oder theilweise
aus das nächste Jahr überschrieben werden kann. Die Dividende wird auf Vorschlag
des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung festgestellt und hierauf von einem
innerhalb der nächsten zwei Wochen liegenden. öffentlich bekaunt zu machenden Tage
ab bei der Vereinskasse in Dresden gegen Einlieferung des Kontobuchs oder auf
eine anderc, vom Vereinsvorstande zu bestimmende Weise baar ansgezahlt.
Siebzehnter Abschnitt.
Auflösung.
8 94.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in der Generalversammlung nur
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Dabei ist die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Vereinsmitglieder erforderlich
und nur, wenn diese Zahl auch in einer anderweit unter Hinweis auf diese Be-
stimmung anberaumten Gencralversammlung nicht zu erreichen ist, können die An-
wesenden ohne Nücksicht auf ihre Zahl die Auflösung giltig beschließen.
Vor der Beendigung der satzungsmäßigen Tilgung der unkündbaren Darlehen
hat ein Auflösungsbeschluß nur die Folge, daß neue Geschäfte nicht mehr gemacht,
die kündbaren Darlehen eingezogen, die kündbaren Pfandbriefe gekündigt und alle
Passiven des Vereins, mit alleiniger Ausnahme der unkündbaren Pfand= und
Kreditbriefe, abgestoßen werden.
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