Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

128 
Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung entweder dem 
Direktorium oder einem besonderen Ausschusse übertragen. 
Jede Auflösung ist sofort dem Königlichen Amtsgerichte zu Dresden oder 
dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte anzuzeigen, auch alsbald nach dieser 
Anzeige von dem Direktorium unnerzüglich einmal im Amtsblatte des Gerichts und 
dreimal in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Durch diese Bekanntmachung 
sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei dem Vereine zu melden. 
*i 
Die aus den Büchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger 
des Vereins sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. Unterlassen 
sie die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Dies Letztere mus auch hinsichtlich der noch schwebenden Verbindlichkeiten 
und der streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Vereins- 
vermögens bis zu deren Erledigung ausgeset bleibt oder den Gläubigern eine an- 
gemessene Sicherstellung gewährt wird. 
5 96. 
Der verbleibende Vermögensbestand einschließlich der Stammantheile (88 15 
und 60) ist bis nach satzungsmäßiger Tilgung aller unkündbaren Darlehen jeden- 
falls aber noch ein Jahr lang nach der dritten Bekanntmachung aufzubewahren; 
die Vereinsvorstandsmitglieder bästrn für jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung 
als Gesammtschuldner und haben etwa satzungswidrig geleistete Zahlungen zu 
ersetzen. 
Ueber das nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen ver- 
fügt die nach Ablauf genannten Jahres zu berufende letzte Generalversammlung. 
AUchtzehnter Abschnitt. 
Obliegeuheiten des Vereins gegenhber dem Gerichte. 
509. 
Alle Abänderungen dieser Satuungen sind bei dem Königlichen Antsgeriche 
zu Dresden oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte in gehörig v 
#gener Urschrift einzureichen und dort minbesteus eine beglaubigte Abschrift der 
beschlossenen Aänderungen zu Jedermanns Einsicht niederzulegen. 
Ebenso hat der Verein die Personen seines Direktoriums und die bei dem- 
selben vorbomenben Veränderungen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise 
bei dem Gerichte anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.