Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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§ 17 angegebenen Gründen versagt werden soll. War von der Landesversicherungs- 
anstalt gegen den erkrankten Versicherten ein Heilverfahren zur Hebung der Er- 
werbsunfähigkeit eingeleitet und hat der Versicherte sich den von der Versicherungs- 
anstalt getroffenen Maßnahmen entzogen, so hat sich das Gutachten auch darauf zu 
erstrecken, ob der Versicherte einen gesetzlichen oder sonst triftigen Grund für seine 
Weigerung hatte und ob die Erwerbsunfähigkeit durch das Verhalten des Versicherten 
veranlaßt ist (§ 22). 
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. 
Für das Gutachten sind die anliegenden Formulare zu verwenden, die den 
Protokollen als Anlage beizufügen sind. Ist das Gutachten nicht einstimmig 
gefaßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer Begründung 
im Protokoll zu vermerken. 
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs- 
termins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thü- 
ringischen Landesversicherungsanstalt abzusenden. 
11. Mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der vorstehenden 
Bestimmungen findet auch statt, wenn die Thüringische Landesversicherungsanstalt, 
entgegen dem Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde, den Antrag für un- 
begründet hält (6 112). 
12. Bei Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung der Invalideurente 
ist nach § 120 des Gesetzes zu verfahren. 
III. Entgegennahme und Vorbereitung der Anträge auf 
Beitragserstattung. (6 57 Ziff. 1, 8 128. 
13. Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind in den Fällen der 98 42 
und 43 des Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
Antragsteller wohnt oder zuletzt beschäftigt war, in den Fällen des § 44 bei der- 
jenigen unteren Verwaltungsbehörde anzubringen, in deren Bezirk der Antragsteller 
seinen Wohnsitz hat oder der verstorbene männliche oder weibliche Versicherte zuletzt 
beschäftigt war. 
Der Antrag kann in den Gemeindebezirken des platten Landes anstatt bei 
dem hierfür als untere Verwaltungsbehörde zunächst zuständigen Fürstlichen Land- 
vathsamte, rechtswirksam auch bei der betreffenden Gemeinde= bezw. Ortspolizeibehörde 
angebracht werden. Diese Behörde hat jedoch die Anmeldung alsbald an das Fürst- 
liche Landrathsamt weiterzugeben, vorher aber die Vollständigkeit des Antrags zu 
Prüf#en und die Beseitigung etwaiger Mängel herbeizuführen. 
auan Die Anbringung des Antrags kann schriftlich oder zu Protokoll 
olgen. 
Dem Antrage sind in jedem Falle 
a) die letzte Quittungskarte des Versicherten, dessen Beiträge erstattet 
werden sollen;
	        
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