Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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II. Verpflichtet zur Ausstellung u. s. w. der Quittungskarten ist diejenige 
Stelle, in deren Bezirk der Versicherte bei Binm des Antrags auf Ausstellung 
u. s. w. der Karte beschästigt ist oder, sofern er eine Beschäftigung nicht hat, die 
Stelle, in deren Bezirk er wohnt oder sich aufhält. Fiudet die Beschäftigung vor- 
übergehend im Auslande, aber in einem Betriebe stalt, dessen Sitz im Inlande 
belegen ist, so ist zur Ausstellung der Quittungskarte diejenige Stelle verpflichtet, 
in deren Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen ist. Zur Ausstellung u. s. w. der 
Quiktungskarten für Hausgewerbetreibende, auf welche gemäß § 2 des Gesetzes die 
Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesraths erstreckt ist, ist diejenige Stelle 
verpflichtet, in deren Bezirk der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden gelegen ist. 
III. Sofern bei Durchführung der Bestimmungen der 35 135, 163 die 
Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Quittungskarten erforderlich 
wird, sind der Vorstand der Versicherungsanstalt und seine Kontrol= und Revisions- 
beamten befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Ernenerung der Quittungs- 
karten vorzunehmen. 
IV. Die Formulare der Ouittungskarten sind durch Beschluß des 
Bundesraths vom 10. November 1899 festgestellt und Seite 667 bis 672 des 
Reichegesetzblattes von 1899 bekannt gemacht. Quittungskarten in gelber is 
(Formular A) werden für versicherungspflichtige Personen und solche Personen, 
welche, nachdem ihre Versicherungspflicht aufgehört hat, die Versicherung freiwillig 
fortsetzen (Weiterversicherung). ausgestellt. Hiernach sind für Personen, welche ent- 
weder zu Anfang oder im Laufe der Versicherung eine gelbe Quittungskarte nach 
dem Formular A erhalten haben, für die Folge, ohne Rücksicht ob sie ver- 
sicherungepflichtig sind oder sich freiwillig weiter versichern, stets gelbe Quittungs- 
karten auszustellen. Quittungskarten in grauer Farbe (Formular B) werden 
solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund des Rechts zur Selbswersichemng 
freiwillig in die Versicherung eintreten oder diese fortsetzen. Wird der Inhaber 
einer grauen Quittungskarte Formular B) versicherungspflichtig, so hat er seine 
Quittungskarte gegen eine gelbe Quittungskarte (Formular A) umzutauschen und 
für die Folge stets gelbe Quittungskarten zu erhalten. 
t. Theil. 
Ouittungskarten für die Bersicherungspflicht und ihre Fortsetzung. 
(Formular A.) 
1. Abschnitt: Ausstellung der ersten Quittungskarte. (Formular 4A.) 
V. Die erste Quiltungskarte (Formular A) wird solchen Personen ausgestellt, 
welche auf Grund des Versicherungszwanges (§8 1, 2 des Gesetzes) neu in die Ver- 
licherung eintreten. Für Personen, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung 
, 11 des Gesehes) angehören, sowie für angemusterte Seeleute werden 
Quibtungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt,
	        
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