Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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berücksichtigen; das Gleiche gilt von Krankheiten bei denjenigen 
Personen, welche vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungs- 
pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt haben. 
d) Ergiebt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht ver- 
hinderl gewesen ist, seine die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung fortzusetzen, so ist die Eintragung abzulehnen. Hier- 
hin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen 
Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- 
oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind. 
e) Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr 
gedauert haben, ist die über diesen Zeitraum hinausreichende 
Dauer der Krankheit nicht einzutragen. 
ßDie an eine Krankheit sich anschließende, mit Erwerbsunfähigkeit 
verbundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgcachtet. 
Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette 
für die Dauer der dadurch veranlaßten Enrwerbsunfähigkeit, aber 
höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet. 
6. Die Eintragung einer militärischen Dienstzeit ist zu ver- 
sagen: 
a) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht 
zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für 
die Daucr von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch 
auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung 
der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; 
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen während der frei- 
willigen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt; 
c) wenn sich ergiebt daß der Inhaber der Quittungskarte vor 
eginn der militärischen Dienstleistung eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Bechäftigung, über- 
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat. 
7. Vor Eintragung der Krankheitszeiten und der militärischen Dienst- 
leistungen ist die Anrechnungsfähigkeit derselben zu prüfen. Ergeben 
sich hierbei Zweifel, so ist deren Vehebung durch Rückfragen oder in 
sonst geeignet erscheinender Weise, sofern dies ohne besondere Kosten 
möglich ist, herbeizuführen. Gelingt die Beseitigung der Zweifel nicht, 
so sind die fraglichen Krankheiten und militärischen Dienstleistungen 
zu berücksichtigen, jedoch ist der Versicherungsanstalt bei Uebersendung 
der aufgerechneten Karte oder sogleich von dem obwaltenden Bedenken 
Mittheilung zu machen. 
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei 
der Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu 
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