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berücksichtigen; das Gleiche gilt von Krankheiten bei denjenigen
Personen, welche vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungs-
pflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht
oder nur vorübergehend gehabt haben.
d) Ergiebt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht ver-
hinderl gewesen ist, seine die Versicherungspflicht begründende
Beschäftigung fortzusetzen, so ist die Eintragung abzulehnen. Hier-
hin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen
Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits-
oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind.
e) Bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr
gedauert haben, ist die über diesen Zeitraum hinausreichende
Dauer der Krankheit nicht einzutragen.
ßDie an eine Krankheit sich anschließende, mit Erwerbsunfähigkeit
verbundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgcachtet.
Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette
für die Dauer der dadurch veranlaßten Enrwerbsunfähigkeit, aber
höchstens für sechs Wochen von der Entbindung an gerechnet.
6. Die Eintragung einer militärischen Dienstzeit ist zu ver-
sagen:
a) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht
zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für
die Daucr von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch
auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung
der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind;
b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen während der frei-
willigen Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses handelt;
c) wenn sich ergiebt daß der Inhaber der Quittungskarte vor
eginn der militärischen Dienstleistung eine die Ver-
sicherungspflicht begründende Bechäftigung, über-
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat.
7. Vor Eintragung der Krankheitszeiten und der militärischen Dienst-
leistungen ist die Anrechnungsfähigkeit derselben zu prüfen. Ergeben
sich hierbei Zweifel, so ist deren Vehebung durch Rückfragen oder in
sonst geeignet erscheinender Weise, sofern dies ohne besondere Kosten
möglich ist, herbeizuführen. Gelingt die Beseitigung der Zweifel nicht,
so sind die fraglichen Krankheiten und militärischen Dienstleistungen
zu berücksichtigen, jedoch ist der Versicherungsanstalt bei Uebersendung
der aufgerechneten Karte oder sogleich von dem obwaltenden Bedenken
Mittheilung zu machen.
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei
der Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu
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