Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

147 
geführten 13 Wochen II. Versicherungsanstalt Brandenburg aus einer nach dem 
1. Jannar 1900 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten 
Beitragsmarke Ill. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren. 
Der Ulebertragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Ort und Datum 
und seiner Namens-Unterschrift zu versehen und durch Beidrückung des Dienstsiegels 
zu beglaubigen. Eine Entsernung der auf der unbrauchbar gewordenen Quittungs- 
karte vorhandenen Marken und ihre Einklebung in die neue Karte ist unstakthaft. 
bie erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Ver- 
treter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz 
oder zum Theil noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten 
und mit dem Vermerk: „Nach Erneuerung einbehalten“ oder mit einem 
ähnlichen Vermerk und dem Dienstsiegel der erneuernden Stelle zu versehen. Die 
Aushändigung der neuen Karte hat Zug um Zug mit der etwaigen Uebergabe der 
alten Krte #n geschehen. 
Nach §s 137 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen 
nach urnsa be der neuen Quittungskarte gegen den Inhalt Kallebertragung 
Einspruch zu erheben. Auf den Einspruch und das n finden die Be- 
stimmungen unter XII bis XIV Anwendung. Nach Ablauf der Einspruchs= und 
Beschwerdefrist oder nach Beendigung des Einspruchs= und Beschwerdever= 
fahrens ist die alte Karte, sofern eine solche eingereicht ist, der für den Bezirk der 
erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden. (XVI.) 
Eine Erneucrung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 136 
des Gesetzes, noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer aunglässigen Eitragung seitens einer 
Behörde zuehoften wird (5 139 Absatz 1 des Gesetze 
b) wenn im Falle des § 158 die untere llnu—u—“ an Stelle 
der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung 
der Quittungskarte und die Uebertragung des Inhalts derselben auf 
eine neue Karte anordnet (I unten 
c) wenn für den Inhaber einer gelben Cniiungetore (Formular 4) 
eine grauc Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. (IV.) 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie wegen 
Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt. Berichtigung von Quittungskarten. 
(Formular A.) 
XX. Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken oder Marken einer 
zu niedrigen Lohnklasse eingeklebt, so hat die untere Verwaltungsbehörde 
(Landrathsamt für das platte Land, Gemeindevorstand in den Städten) dem ver- 
pflichteten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken oder die 
Beibringung von Marken der richtigen Lohnklasse aufzugeben. Kommt der Arbeit- 
21
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.