Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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der Quittungskarte B hat auch stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine 
Quittungskarte B an Stelle einer Quiktungskarte A benugt. 
XXXIII. Berichtigung von Quittungskarten (Formular PB). 
Da einerseits die Verpflichtung zur Verwendung von Doppelmarken für die frei- 
willige Versicherung fortgefallen, andererseits die freiwillige Versicherung in jeder 
beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung von Quittungskarten 
nur statt, wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet sind. In 
diesem Falle ist gemäß XXIV zu verfahren. 
IV. Eine Verlängerungder Gültigkeitsdauer der Quittungs= 
karten B ist nicht zulässig. Für die Behandlung ungültiger Quittungskarten 
B sind die Vorschriften unter XXVIII maßgebend. 
N. Theil. 
Schlußbestimmungen. 
XXXV. Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sein Arbeit- 
geber die bisherige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich ein behalten 
hat, so ist eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte 
folgenden Nummer auszustellen und durch Vermittelung der zuständigen Polizei= 
behörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die Karte abgenommen und 
seine Bestrafung auf Grund 8 181 Ziff. 4 des Gesetzes herbeigeführt wird. Die 
abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelcgte Karte zu behandeln. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Versicherte es unterläßt, seine 
Quittungskarte der Krankenkasse oder Hebestelle oder dem Arbeitgeber zum Zweck 
des Marteneinklebens vorzulegen (8 131 des Gesetzes). 
. Den Vesicherten, welche einer zugelassenen Kassenein- 
richtung (88 8, 10, 11 des Gesetzes) als Mitglieder angehören, ist die Quittungs- 
karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Krankheiten und mili- 
tärische Dienstleistungen sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, 
als sie für die Zeit zwischen dem Ausstellungstage der aufzurechnenden Ouittungs- 
karte und dem Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen werden. 
Auf der Vorderseite der Aufrechnungs-Bescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: 
„Neue Karte nicht ausgestellt“. Eine neue Quittungskarte ist erst beim Ausscheiden 
bes Versicherten aus der Kasseneinrichtung auf Grund dieser Aufrechnungs-· Be- 
scheinigung auszustellen. Hierbei ist in die neue Quittungskarte die Zahl einzu- 
tragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete Karte folgt. Wird 
diese Aufrechnungs-Bescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Quittungskarte 
die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten 
Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1 
XX Wird von einer verheiratheten weiblichen Person die Er- 
stattung der Beiträge (§ 42) und zugleich die Ausstellung einer neuen Quittungs-
	        
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