Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Rückseitc. 
Bescheinigung. 
Es wird bescheinigt: 
1) daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen 
haben, welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der 
Versicherten berechtigt waren?; 
2) daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs- 
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist; 
3) daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der 
umstehend bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde, und zwar min- 
destens zur Hälfte an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu 
10 Kilometer von demselben wohnende Personen sind, welche auf 
Grund des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 versichert 
sind, daß sie selbst versicherungspflichtige Personen überhaupt nicht 
oder bloß vorübergehend beschäftigen, und daß sie zum Amt eines 
Schöffen fähig, auch nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungs- 
anstalt oder eines Schiedsgerichts sind. 
Ort und Datum. 
Unterschriften der Wähler und des Vorsitzenden des Wahlkörpers. 
Zur gefälligen Beachtung. 
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und. 
unterschrieben einzusenden: 
An 
den Beauftragten der Landescentralbehörde 
Hochwohlgeboren 
zu 
znn 1 hot nur S#unh #K#r den Fall, dab die wählende Körperschaft aus Vermeiern der Urbel- 
erber und Hertritern der Bersichemen zusammengesenn Us. 
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