Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter 
zu ziehende Loos. 
Stimmzettel, welche nicht Inrle-ben sind oder welche die Person des 
Gewählten nicht deutlich erkennen lassen, sind ungiltig. Das Gleiche gilt von 
Stimmzetteln, welche nicht den richtigen Vordruck tragen oder welche verspätet 
eingehen. Stimmzettel, welche zwar nach der vom Wahlleiter gesetzten Frist, aber 
vor Feststellung des Wahlergebnisses eingehen, sind noch zu berücksichtigen. 
Ueber die Giltigkeit der Stiumzettel entscheidet, vorbehältlich der Beschwerde 
an die Landes-Centralbehörde, der Wahlleiter. Derselbe ist befugt, offenbare Un- 
richtigkeiten in den Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. Der Grund der 
Ungiltigkeit ist im Protokoll zu vermerken. 
§ 5 
Der Wahlleiter setzt die Oewählten von der auf sie gefallenen Wahl 
schriftlich in Kenntniß mit der Aufforderung, etwaige Ablehnungsgründe binnen 
einer Woche anzubringen, widrigenfalls die Wahl als angenommen gelte. Ueber die 
Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet der Wahlleiter, vorbehältlich der 
Beschwerde an die zuständige Landes-Centralbehörde. Wird binnen dieser Frist ein 
Ablehnungsgrund (§ 9/1 des Invalidenversicherungsgesetzes) nachgewiesen, so tritt 
an Stelle des Ablehnenden, sofern er als Mitglied gewählt ist, der erste Ersahmann, 
und sofern er als erster Ersatzmann gewählt ist, der zweite Ersatzmann. Eine 
Nachwahl für den zweiten Ersatzmann ist nicht erforderlich. 
8 10. 
Sobald das Wahlergebniß feststeht, hat der Wahlleiter dasselbe zusammen- 
zustellen und den Landes-Centralbehörden mitzutheilen. Die in den Wahlbezirken 
ergangenen Akten sind der zuständigen Landes-Centralbehörde einzureichen. 
60 11. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Landes- Centralbehörde 
entschieden, für deren Gebiet sie stattgefunden haben. Erklärt dieselbe eine vollzogene 
Wahl für ungiltig, so ist sie gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen. 
Die Landes- Centralbehörde ist auch von Amtswegen befugt, erforderlichenfalls 
die Wiederholung einer ungiltigen Wahl oder die Berichtigung des vom Wahl- 
leiter festgestellten Wahlergebnisses anzuordnen. 
l 12. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen an die Wahlberechtigten, die Gewählten 
und, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, an die unteren Verwaltungsbehörden 
und den Wahlleiter erfolgen gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen 
Briefes durch die Post.
	        
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