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erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter
zu ziehende Loos.
Stimmzettel, welche nicht Inrle-ben sind oder welche die Person des
Gewählten nicht deutlich erkennen lassen, sind ungiltig. Das Gleiche gilt von
Stimmzetteln, welche nicht den richtigen Vordruck tragen oder welche verspätet
eingehen. Stimmzettel, welche zwar nach der vom Wahlleiter gesetzten Frist, aber
vor Feststellung des Wahlergebnisses eingehen, sind noch zu berücksichtigen.
Ueber die Giltigkeit der Stiumzettel entscheidet, vorbehältlich der Beschwerde
an die Landes-Centralbehörde, der Wahlleiter. Derselbe ist befugt, offenbare Un-
richtigkeiten in den Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. Der Grund der
Ungiltigkeit ist im Protokoll zu vermerken.
§ 5
Der Wahlleiter setzt die Oewählten von der auf sie gefallenen Wahl
schriftlich in Kenntniß mit der Aufforderung, etwaige Ablehnungsgründe binnen
einer Woche anzubringen, widrigenfalls die Wahl als angenommen gelte. Ueber die
Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet der Wahlleiter, vorbehältlich der
Beschwerde an die zuständige Landes-Centralbehörde. Wird binnen dieser Frist ein
Ablehnungsgrund (§ 9/1 des Invalidenversicherungsgesetzes) nachgewiesen, so tritt
an Stelle des Ablehnenden, sofern er als Mitglied gewählt ist, der erste Ersahmann,
und sofern er als erster Ersatzmann gewählt ist, der zweite Ersatzmann. Eine
Nachwahl für den zweiten Ersatzmann ist nicht erforderlich.
8 10.
Sobald das Wahlergebniß feststeht, hat der Wahlleiter dasselbe zusammen-
zustellen und den Landes-Centralbehörden mitzutheilen. Die in den Wahlbezirken
ergangenen Akten sind der zuständigen Landes-Centralbehörde einzureichen.
60 11.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Landes- Centralbehörde
entschieden, für deren Gebiet sie stattgefunden haben. Erklärt dieselbe eine vollzogene
Wahl für ungiltig, so ist sie gemäß dieser Wahlordnung zu wiederholen.
Die Landes- Centralbehörde ist auch von Amtswegen befugt, erforderlichenfalls
die Wiederholung einer ungiltigen Wahl oder die Berichtigung des vom Wahl-
leiter festgestellten Wahlergebnisses anzuordnen.
l 12.
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen an die Wahlberechtigten, die Gewählten
und, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, an die unteren Verwaltungsbehörden
und den Wahlleiter erfolgen gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen
Briefes durch die Post.